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§ 32 - Höchstbeträge und Sperrzeiten

(1) Zum Schutz der Versicherten ist der Anreiz zu Überfällen dadurch zu verringern, dass Banknotenbestände in öffentlich zugänglichen Bereichen nur bis zu den bestimmten Höchstbeträgen und in Verbindung mit Sicherungen nach den §§ 11 bis 16 griffbereit verwahrt werden.

(2) Der Unternehmer hat die Sperrzeiten für nicht griffbereite Banknotenbestände festzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass nicht griffbereite Banknotenbestände erst nach Ablauf der festgelegten Sperrzeiten zugänglich sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorgabe von Sperrzeiten entfallen, wenn die Banknotenbestände unter Doppelverschluss stehen und das "Vier-Augenprinzip" gewahrt wird.