TRGS 618 - TR Gefahrstoffe 618

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Abschnitt 3 TRGS 618 - Stoffcharakteristik

3.1 Hinweise auf Gesundheitsgefahren

(1) Chrom(VI)-verbindungen in Form von Stäuben/Aerosolen, ausgenommen die in Wasser unlöslichen (wie z.B. Blei- und Bariumchromat) sind gemäß der Liste nach § 4a GefStoffV (Stand Richtlinie 96/54/EG) in Kategorie K 2 als Stoffe eingestuft, die sich als eindeutig krebserzeugend im Tierversuch erwiesen haben, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann. Die TRK beträgt 0,05 mg/m3 für Stäube (gemessen im Gesamtstaub) und Aerosole, ausgenommen für die in Wasser praktisch unlöslichen, wie z.B. Barium- und Bleichromat, berechnet als CrO3 im Gesamtstaub (TRGS 900 Stand November 1997).

(2) Chrom(VI)-Verbindungen, insbesondere die Natrium-, Kalium- und Ammoniumsalze der Dichromate, wirken reizend auf Haut und Schleimhäute und haben eine allergisierende Wirkung bei wiederholtem Hautkontakt. Chromsäure wirkt stark ätzend auf die Haut. Chrom(VI)-verbindungen zeigen im Tierversuch erbgutverändernde Wirkungen.

(3) Tabelle 1 gibt Einstufungen und Konzentrationsgrenzen von Chrom(VI)-Verbindungen gemäß der Liste nach § 4a GefStoffV (Stand Richtlinie 96/54/EG, sog. 22. ATP) wieder. Verbindungen ohne stoffspezifische Konzentrationsgrenze sind ab 0,1 % entsprechend einzustufen und zu kennzeichnen.

3.2 Hinweise auf Umweltgefahren

(1) Im Katalog wassergefährdender Stoffe sind Natrium-, Kalium- und Ammoniumdichromat sowie Chromsäure (Chromtrioxid) in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 - stark wassergefährdend - eingestuft. In der TA Luft vom 27.2. 86 sind Chrom und seine Verbindungen in Abschnitt 3.1.4 "Staubförmige anorganische Stoffe" in Klasse III mit einem Grenzwert von 5 mg/m3 aufgeführt. Chrom(VI)-Verbindungen (in atembarer Form), soweit es sich um Kalzium-, Chrom(III)-, Strontium und Zinkchromat handelt, sind der Klasse III (Emissionsbegrenzung 1 mg Cr/m3) zugeordnet.

(2) Holzabfälle, die mit Chrom(VI)-haltigen Holzschutzmitteln behandelt worden sind, sind, soweit keine stoffliche und thermische Verwertung möglich ist, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu beseitigen. Bei der Verbrennung derartiger Hölzer reichem sich Chrom(VI)-Verbindungen in der Asche an und können bei fehlender Abluftreinigung auch emittiert werden. Die Verbrennung darf nur in genehmigten Anlagen erfolgen.

(3) Fallen bei einem Abfallerzeuger jährlich nicht mehr als 2000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfalle an, ist er gegenüber den Behörden von der Nachweispflicht befreit. Die Befreiung gilt nicht für den Einsammler. Das gleiche gilt auch für Reste unverbrauchter Holzschutzmittel und Imprägnierschlämme.

Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 469)