Abschnitt 9 TRD 301 - Zulässige Spannung (1)
Siehe TRD 300 Abschnitt 9.
Darüber hinaus ist zu beachten, daß bei ausgehalsten Abzweigen, die mit Zeitstandfestigkeitswerten berechnet werden, in Gl. (1) der TRD 300 der K-Wert mit 0,9 zu multiplizieren ist.
Bei der Berechnung auf Wechselbeanspruchung gelten bezüglich der zulässigen Spannungen die Ausführungen nach Anlage 1 zu dieser TRD.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)