TRB 512 - TR Druckbehälter 512

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Abschnitt 4 TRB 512 - Prüfunterlagen (1)

Zur Durchführung der Prüfungen müssen dem Sachverständigen folgende Unterlagen vorliegen:

(1) Vorgeprüfte Unterlagen in einfacher Ausfertigung. Ist der Zeitraum zwischen der Vorprüfung und dem Beginn der Bauprüfung größer als ein Jahr, so ist eine Erklärung des Herstellers darüber erforderlich, daß in der Zwischenzeit erfolgte Änderungen oder Ergänzungen des der Vorprüfung zugrundegelegten Technischen Regelwerkes keine Änderungen der Vorprüfungsunterlagen erfordern. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich für Druckbehälter, deren Bauzeit mehr als ein Jahr beträgt.

(2) Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen, die dem ausgeführten Druckbehälter in vollem Umfang und den Vorprüfungsunterlagen im wesentlichen entsprechen, in zweifacher Ausfertigung; diese müssen, soweit erforderlich, die Angaben nach TRB 511 Abschnitt 5.2.3 enthalten.

(3) Nachweise über die Güteeigenschaften der Werkstoffe einschließlich Bescheinigung über Kleinteile, Berichte über zerstörungsfreie Prüfungen und Arbeitsprüfungen, Bescheinigungen über Wärmebehandlungen usw. Die Unterlagen müssen in zweifacher Ausfertigung vorliegen, sofern sie der Bauprüfungsbescheinigung nach Abschnitt 7 beizuheften sind.

(4) Liste über die drucktragenden Teile des Druckbehälters, ausgenommen Kleinteile, für eine eindeutige Zuordnung der Bescheinigungen über die Werkstoffprüfung zu den Bauteilen mit z.B. folgenden Angaben: Pos.-Nr., Werkstoffbezeichnung, Wanddicke, Werkstoffhersteller, Art, Nummer und Datum der Bescheinigung. Die Liste ist entbehrlich, wenn zur Prüfung die für die drucktragenden Teile geforderten Bescheinigungen in Kopie vorliegen.

(5) Bestätigung über die vom Hersteller durchgeführte Maßprüfung und Aufzeichnungen über Meßergebnisse, soweit solche nach den TRB der Reihe 200 erforderlich sind, in einfacher Ausfertigung.

(6) Ggf. Unterlagen oder Nachweise über zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen der Vorprüfung vereinbart worden sind.

(7) Eine Liste des Herstellers über die nach dem Stand der Technik, insbesondere der TRB der Reihe 200, für den Druckbehälter oder dessen Teile notwendigen Verfahrens- und Schweißerprüfungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)