DGUV Information 202-108 - Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum

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Abschnitt 3 - 3 Was muss der Betrieb tun?

Grundlagen

Die Betriebe haben mit dem Betriebspraktikum die Möglichkeit, zukünftige Fachkräfte zu gewinnen oder für ihre Branche zu interessieren. Doch wie umgehen mit Schülerinnen und Schülern, die vielleicht das erste Mal an einer Werkbank stehen oder es nicht gewohnt sind körperlich zu arbeiten? Hierzu muss sich der Betrieb im Vorfeld Gedanken machen und festlegen, welche Tätigkeiten durch die Schülerinnen und Schüler ausgeführt werden können und was getan werden muss, um ein gesundes und sicheres Arbeiten unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie der relevanten Arbeitsschutzvorschriften zu gewährleisten (siehe auch Anlage 9 "Checkliste für die Organisation eines Betriebspraktikums").

Betriebliche Ansprechperson

Damit die Schülerinnen und Schüler während ihres Praktikums möglichst gut betreut werden, ist es sinnvoll eine betriebliche Ansprechperson zu benennen, die die Aufgaben des Unternehmers im Arbeitsschutz im Rahmen des Betriebspraktikums übernimmt. Hierfür ist eine schriftliche Pflichtenübertragung erforderlich (siehe auch Anlage 10 "Pflichtenübertragung für betriebliche Ansprechperson"). Die betriebliche Ansprechperson stimmt das Praktikum mit der Praktikumsleitung der Schule ab, koordiniert den Einsatz der Schülerin bzw. des Schülers im Betrieb, führt die Unterweisungen durch und ist während des Betriebspraktikums Ansprechperson für die Schülerinnen und Schüler, Eltern und die Praktikumsleitung. Außerdem sorgt die betriebliche Ansprechperson dafür, dass die Schülerinnen und Schülern alle Vorschriften einhalten, kennt die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen und informiert den Unternehmer, wenn die fest gelegten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend oder nicht wirksam sind. Sie muss darüber hinaus die rechtlichen Grundlagen zum Einsatz von Jugendlichen kennen und im Betrieb für deren Umsetzung sorgen.

Hinweis: Eine Übersicht zu Tätigkeiten in verschiedenen Gewerken und den möglichen Einsatz von Schülerinnen und Schülern bietet das Internetportal der Unfallkasse Hessen unter www.betriebspraktikum-hessen.de

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung für alle Versicherten in seinem Unternehmen durchführen und dokumentieren.

Werden Schülerinnen und Schüler im Rahmen ihres Betriebspraktikums tätig, sollte der Unternehmer prüfen, ob er bereits alle relevanten Gefährdungen in seine Gefährdungsbeurteilung aufgenommen und Maßnahmen abgeleitet hat oder ob durch das Tätigwerden von Schülerinnen und Schülern weitere Gefährdungen hinzukommen oder bekannte Gefährdungen anders eingeschätzt werden müssen. So ist z. B. das Heben und Tragen von Lasten für eine erwachsene Person anders zu bewerten als für einen Jugendlichen. Mit welchen Arbeiten Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, ist in § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes aufgelistet.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung müssen dokumentiert werden. Dies erfolgt am besten mit einer Ergänzung der im Betrieb bereits vorhandenen Gefährdungsbeurteilung.

Unterweisung

Bevor Schülerinnen und Schüler im Betrieb tätig werden, müssen sie durch den Unternehmer bzw. durch die betriebliche Ansprechperson unterwiesen werden. Bei der Unterweisung ist die Notfallorganisation im Unternehmen zu erläutern sowie eine tätigkeitsbezogene Unterweisung durchzuführen. Sinnvoll ist es, mit der Schülerin bzw. dem Schüler im Rahmen der Unterweisung zur Notfallorganisation einen Rundgang durch den Betrieb zu machen. Dabei können u. a. die Themen Erste Hilfe, Brandschutz und das Verhalten im Notfall besprochen werden. Darüber hinaus muss die tätigkeitsspezifische Unterweisung am Arbeitsplatz erfolgen. Hier kann die bzw. der Unterweisende am Beispiel der Arbeitsmittel erläutern, auf was die Schülerin oder der Schüler zu achten hat, kann auf Gefahrenstellen und -situationen aufmerksam machen und die ergriffenen Schutzmaßnahmen erläutern. Die bzw. der Unterweisende muss sich davon überzeugen, dass die Inhalte der Unterweisung verstanden wurden und auch umgesetzt werden können. Außerdem muss die Unterweisung im Betrieb dokumentiert werden.

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Abb. 6
Durchführung einer Unterweisung