TRG 710 - TR Druckgase 710

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Abschnitt 3 TRG 710 - Antrag auf Bauartzulassung (1)

3.1 Der Antrag auf Bauartzulassung ist in vier Ausfertigungen über den Sachverständigen an die Zulassungsbehörde zu richten.

Sachverständige in diesem Sinne sind die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisationen und - für Gasflaschenventile nach DIN 477, Ausrüstungsteile kleinerer Bauart sowie die größerer Bauart bis etwa zur doppelten in DIN 477 festgelegten Baugröße - die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 1 Berlin 45, Unter den Eichen 87 (2)).

3.2 Aus dem Antrag müssen hervorgehen:

  1. 1.

    Gegenstand (s. Nr. 1.1) und Umfang (s. Nr. 3.3) des Antrages,

  2. 2.

    Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellerwerkes und des Einführers,

  3. 3.

    Liste der Antragsunterlagen.

3.3 Der Antrag kann sich auf eine Größe (Antrag auf Bauartzulassung einer Größe) oder auf mehrere gleichartige und im selben Werk hergestellte Größen (Antrag auf Bauartzulassung einer Baugruppe) erstrecken. Kriterien der Gleichartigkeit sind die Merkmale nach Anlage 1.

3.4 Weichen die Baumuster von Bestimmungen der TRG 250 und folgende ab, so muß im Antrag nach Nummer 3.1 angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Siehe hierzu das Schreiben des BMA vom 12. 2. 1971 an die Arbeitsminister und Senatoren für Arbeit der Länder betr. Beteiligung der BAM bei der Bauartprüfung (s. ArbSch. Nr. 3/1971 S. 86).