DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Sicherung des Taucheinsatzes

5.7.1
Der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin hat die Leitung und Verantwortung für den Einsatz des Tauchtrupps bzw. der gesamten Tauchgruppe, der Bootsbesatzung und weiterer, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Taucheinsatz tätig werdender Einsatzkräfte.

5.7.2
Der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin hat vor jedem Taucheinsatz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefahren und Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle festzustellen und die sich hieraus ergebenden Maßnahmen zu veranlassen und diese zu dokumentieren.

Der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin kann anordnen, dass bei besonderen Einsatzvoraussetzungen oder -situationen - in Abhängigkeit von der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung - von den Forderungen dieser Regel abgewichen wird.

5.7.3
Der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin hat die Beteiligten vor jedem Taucheinsatz einzuweisen über

  • die Einsatzbedingungen an der Tauchstelle, die verwendete Ausrüstung und die eingesetzten Geräte,

  • die besonderen Gefahren und Erschwernisse an der Tauchstelle,

  • das Verhalten bei Unfällen und Störungen,

  • der Rettungsplanung nach Punkt 2 des Taucheinsatzprotokolls (Anlage 7).

5.7.4
Der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin hat dafür zu sorgen, dass nur so tief und so lange getaucht wird, dass auch bei Wiederholungstauchgängen Haltezeiten nach den Austauchtabellen gemäß Anhang 1 nicht erforderlich sind.

5.7.5
Grundsätzlich sollen Vollmasken verwendet werden. Eine Mundstückgarnitur mit Tauchmaske an Stelle einer Vollmaske darf verwendet werden, wenn die Wasserverhältnisse eine gesundheitliche Gefährdung nicht befürchten lassen. In Gewässern mit besonderen Gefahren und Erschwernissen darf nur mit einer betriebsbereiten Sprecheinrichtung getaucht werden.

5.7.6
Wenn bei Einsätzen an Wehranlagen oder sonstigen Wasserbauten Zweifel bestehen, ob die Wehrfelder geschlossen sind, so hat der Tauchgang so lange zu unterbleiben, bis alle Zweifel z. B. durch den Einsatz einer Unterwasserkamera beseitigt sind.

5.7.7
Taucheinsätze unter Eis

Bei Taucheinsätzen unter Eis gelten zusätzlich folgende Grundsätze:

  • Der Taucheinsatz ist von einer gesicherten Einstiegsstelle aus durchzuführen (Arbeitsplattform - zum Beispiel Schlauchboot mit Eisschlitten, Steckleiter- oder unmittelbar vom Ufer).

  • Wegen der besonderen Gefahren und Schwierigkeiten derartiger Einsätze ist eine Sprechverbindung zum Taucher bzw. zur Taucherin herzustellen.

  • Wegen der besonderen Gefährdung des Tauchers bzw. der Taucherin ist grundsätzlich nur der unmittelbare Bereich unter der Einbruchstelle und gegebenenfalls weiterer Einstiegsstellen abzusuchen.

  • Jeder Taucher bzw. jede Taucherin muss über eine Signalleine mit einem eigenen Signalmann bzw. einer eigenen Signalfrau verbunden sein.

  • Bei mit Eis bedeckten, strömenden Gewässern ist ein Taucheinsatz nicht zulässig.

5.7.8
Nitrox-Gasgemische

Werden Nitrox-Gasgemische verwendet, so hat der Taucher bzw. die Taucherin vor dem Taucheinsatz den Sauerstoffgehalt in den verwendeten Druckgasflaschen mit einem Messgerät zu überprüfen.