TRD 305 - TR Dampfkessel 305

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Abschnitt 8 TRD 305 - Zulässige Spannung (1)

Siehe TRD 300 Abschnitt 9. Darüber hinaus gilt:

8.1 Bei Ankern und Stehbolzen aus Kupfer ohne Gütenachweis darf K höchstens mit 87 N/mm2 in die Festigkeitsrechnung eingesetzt werden.

8.2 Abweichend von Tafel 6 der TRD 300 ist bei der Berechnung von ebenen Wandungen aus Stahlguß der Sicherheitswert S = 1,8 einzusetzen.

8.3 Für die Berechnung von Ankern, Ankerrohren und Stehbolzen gelten die folgenden Sicherheitsbeiwerte:

bei Ankern, Stehbolzen und Ankerrohren für den reinen QuerschnittS = 1,5
bei eingeschraubten Ankern, Stehbolzen und Ankerrohren für den GewindekernS = 2,0
bei eingeschweißten Rohren, Ankerrohren und Ankern mit Abnahmeprüfzeugnis A oder B nach DIN 50049 im Bereich der VerbindungsstelleS = 1,65
bei eingeschweißten Rohren und Ankerrohren ohne Abnahmeprüfzeugnis A oder B nach DIN 50049 im Bereich der VerbindungsstelleS = 2,0

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)