TRG 241 - TR Druckgase 241

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Abschnitt 2 TRG 241 - Schweißaufsicht und Schweißer (1)

2.1 Schweißaufsicht

Schweißarbeiten müssen unter Aufsicht durchgeführt werden. Die mit der Aufsicht beauftragten Personen (Schweißaufsicht) müssen

  1. 1.

    dem betreffenden Herstellerwerk angehören,

  2. 2.

    dem Sachverständigen vom Herstellerwerk benannt worden sein, und zwar unter eindeutiger Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches,

  3. 3.

    in fachlicher Hinsicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,

  4. 4.

    Einfluß auf den Einsatz der Schweißer nehmen können.

2.2 Schweißer

2.21 Schweißarbeiten dürfen nur nun geprüften Schweißern ausgeführt werden. Für sie muß eine gültige und dem Einsatzgebiet entsprechende Prüfbescheinigung vorliegen.

2.22 Handschweißer müssen

  1. 1.

    durch eine Stelle ausgebildet sein, die sich planmäßig mit der Ausbildung nun Schweißern nach DIN 8560 befaßt und die alte Voraussetzungen für eine entsprechende Schulung der Schweißer erfüllt.

  2. 2.

    nach DIN 8560 einschließlich Kehlnahtschweißung geprüft werden,

  3. 3.

    erstmalig geprüft werden durch den für das Herstellerwerk oder die Ausbildungsstelle zuständigen Sachverständigen oder im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durch

    1. a.

      einen Schweißingenieur des Herstellerwerkes oder

    2. b.

      eine schweilßtechnische Lehranstalt des DVS,

  4. 4.

    erneut geprüft (Wiederholungsprüfung) werden in zweijährigen Fristen oder nach einer Unterbrechung der Tätigkeit als Schweißer nun mehr als 6 Monaten; Wiederholungsprüfungen werden mit Zustimmung des Sachverständigen durch die in Ziffer 3 genannten Stellen durchgeführt: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen werden hierfür anerkannt. Bei laufender Fertigung gelten die Ergebnisse von objektgebundenen Prüfungen als Wiederholungsprüfung; ausgenommen hiervon sind Prüfungen in Prüfgruppe III der DIN 8560 und Prüfungen der Gas-, MIG- und MAG-Schweißverfahren.

2.23 Das Bedienungspersonal mechanisierter Schweißanlagen wird im Rahmen der Verfahrensprüfung oder im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durch das Herstellerwerk an Probeschweißungen erstmalig überprüft. Für die Wiederholungsprüfung gilt Nummer 2.22 Ziffer 4 entsprechend. Die Prüfstücke werden in Anlehnung an DIN 8560 geprüft,

2.24 Prüfbescheinigungen sind am Einsatzort des Schweißers zur Verfügung zu halten und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)