TRG 241 - TR Druckgase 241

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Abschnitt 3 TRG 241 - Nachweis der Eignung und der sicheren Beherrschung des Schweißverfahrens (1)

Schweißarbeiten dürfen nur nach einem Verfahren ausgeführt werden, für das das Herstellerwerk den Nachweis der Eignung und der sicheren Beherrschung erbracht hat. Für den Nachweis gilt Anlage 1 Verfahrensprüfung für Schweißverbindungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)