TRD 801 - TR Dampfkessel 801

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Abschnitt 8 TRD 801 - Kennzeichnung (1)

Jeder Dampfkessel ist mit folgenden Angaben widerstandsfähig zu kennzeichnen:

(1) Name des Herstellers oder Herstellerzeichen,

(2) dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar,

(3) bei Heißwassererzeugern der zulässigen Vorlauftemperatur in °C,

(4) dem Wasserinhalt in Litern nach Abschnitt 1,

(5) der zulässigen Dampferzeugung in kg/h bzw. der zulässigen Wärmeleistung in kW,

(6) Herstellnummer und Herstelljahr,

(7) bei der Bauart nach zugelassenen Dampfkesseln der in der Bauartzulassung geforderten Kennzeichnung.

Dampfkessel nach Abschnitt 9.1 oder Abschnitt 9.3 müssen außerdem folgende Kennzeichnung haben:

(8) Prüfüberdruck und Ausführung entsprechen der Dampfkesselverordnung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)