TRD 801 - TR Dampfkessel 801

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Abschnitt 1 TRD 801 - Geltungsbereich (1)

Diese TRD gilt für die Werkstoffe, die Herstellung, die Berechnung, die Ausrüstung, die Beheizung, die Kennzeichnung und für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe I entsprechend § 4 (1) DampfkV(1) mit einem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter.

Als Wasserinhalt (3) im Sinne dieser TRD gilt

(1) bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand die Wassermenge beim niedrigsten Wasserstand, mindestens jedoch 1/5 der Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen Vermag.

(2) bei Dampfkesseln ohne festgesetzten niedrigsten Wasserstand die Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(3) Amtl. Anm.:

Bei der Bestimmung des Wasserinhalts werden Wasserzuleitungen und Dampf- oder Heißwasserableitungen nicht berücksichtigt.