TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - TR Dampfkessel 604 Blatt 1 Anlage 1

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Abschnitt 8 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - Sicherung gegen Rückbrand (1)

8.1 Während des Betriebes und nach Unterbrechung der Brennstoffzufuhr nach Abschnitt 2 darf es nicht zu einer unzulässigen Erwärmung im Bereich der Brennstoffzufuhr kommen.

8.2 Die Forderung nach Abschnitt 8.1 gilt als erfüllt, wenn die Feuerung im Bereich der Brennstoffzufuhr mit mindestens einem zuverlässigen Temperaturwächter (2) ausgerüstet ist. Dieser muß beim Uberschreiten eines Temperaturgrenzwertes, der deutlich unterhalb der Zündtemperatur des Brennstoffes liegen muß, Maßnahmen zur Temperaturabsenkung einleiten (z.B. Einschalten einer Bedampfungseinrichtung oder Sprühwasserlöschanlage oder dgl.). Die Einrichtungen dürfen sich selbsttätig nur zeitverzögert abschalten. Das Ansprechen des Temperaturwächters muß erkennbar bleiben.

8.3 Die Forderung nach Abschnitt 8.1 ist auch erfüllt, wenn zwischen Brennstoffvorrat und Feuerung eine Beschickungseinrichtung vorgesehen ist, die aufgrund ihrer Konstruktion einen Rückbrand ausschließt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen.