Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.1 - 6 Thermische Schweiß- und Schneidarbeiten
6.1 Allgemeines

Abhängig von Schweiß- und Schneidverfahren, aber auch von örtlichen Baustellengegebenheiten, sind unterschiedliche Gefährdungen vorhanden. Vor Beginn der Tätigkeiten sind die Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  • Brand- und Explosionsgefahren (Schweiß- und Schneidfunkenflug, brennbare Stoffe im Arbeitsbereich, verunreinigte oder ungeeignete Kleidung etc.)

  • heiße Spritzer und Schlacketeilchen

  • gefährliche Körperströme (elektrischer Strom)

  • optische Strahlung

  • Arbeiten in engen Räumen oder in der Höhe

  • klimatische Bedingungen (Kälte, Hitze, Regen, Wind, ...)

  • Gefahrstoffe

  • Lärm

  • Beschäftigungsbeschränkungen

Fast alle Schweiß- und Schneidverfahren verursachen gehörschädigenden Lärm (Beurteilungspegel > 85 dB(A)). Auf Baustellen sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nur schwer durchführbar. Aus diesem Grund ist das Tragen von schwer entflammbarem Gehörschutz erforderlich. Arbeitsmedizinische Vorsorge muss durchgeführt werden (Abschnitt 10.7).

Schweiß- und Schneidrauche können erhebliche Gesundheitsgefahren hervorrufen. Es ist sicherzustellen, dass an allen Arbeitsplätzen ausreichend schadstofffreie Atemluft vorhanden ist. Eine wirkungsvolle Be- und Entlüftung ist daher immer erforderlich. Besonders in engen Räumen und Behältern kann dies nur durch gezielte Absaugung an der Entstehungsstelle erreicht werden. Ist dies nicht möglich, können Atemschutzgeräte eingesetzt werden, die möglichst von der Umgebungsluft des engen Raumes oder Behälters unabhängig arbeiten sollten.

Eine Belüftung mit Sauerstoff ist verboten!

Die Kleidung einer Schweißfachkraft darf nicht mit Öl, Fett, Lack oder Lösemitteln verschmutzt sein. Als Schutzkleidung in engen Räumen ist schwer entflammbare Arbeitskleidung zu tragen.

Je nach Arbeitsverfahren müssen zum Schutz gegen optische Strahlung geeignete

  • Schweißerschutzbrillen, -schutzschilde oder -schutzschirme, jeweils mit genormten Schweißerschutzfiltern, und

  • Abschirmungen der Schweißarbeitsplätze zum Schutz Dritter

verwendet werden.

Die körperliche Eignung der Schweißfachkraft kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nachgewiesen werden.

Bei Schweißarbeiten in oder an Behältern mit gefährlichem Inhalt muss eine befähigte Person vor Arbeitsbeginn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festlegen und die Durchführung der Arbeiten überwachen. Weitere Informationen sind zum Beispiel in der DGUV Information 209-010 "Lichtbogenschweißen" enthalten.