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Abschnitt 10.7 - 10.7 Gehörschutz

Auf Baustellen ist häufig mit einer Lärmgefährdung durch eigene und/oder Nachbartätigkeiten zu rechnen. Lärm kann zu irreversiblen Gehörschäden führen, wenn im Tagesmittel der Schallpegel von 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Dieser Tages-Lärmexpositionspegel (Beurteilungspegel) wird erreicht, wenn zum Beispiel 15 Minuten mit einem Winkelschleifer gearbeitet wird, der einen Schallpegel von 100 dB(A) erzeugt.

Durch die Gegebenheiten auf Baustellen lassen sich technische und organisatorische Lärmschutzmaßnahmen nur schwer durchführen. Aus diesem Grund ist das Tragen von Gehörschutz auf Baustellen häufig erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass im Lärmbereich Gehörschutz-Tragepflicht besteht und die dort Beschäftigten der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 20 "Lärm" unterliegen.

Bei thermischen Schweiß- und Schneidarbeiten muss der Gehörschutz schwer entflammbar sein.

Siehe DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz".