TRAC 209 - TR Acetylenanlagen 209

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Abschnitt 2 TRAC 209 - Allgemeines (1)

2.1 Alle Anlageteile von Acetylenwerken müssen den zu erwartenden mechanischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen, mit Betriebsstoffen der Reinigungs- und Trocknungsanlage, mit Rückständen dieser Stoffe oder mit Lösungsmitteln aus Acetylenflaschen nicht gefährlich reagieren, soweit die Anlageteile mit diesen Stoffen betriebsmäßig in Berührung kommen.

2.2 Die Anlagenteile sind so zu gestalten, auszurüsten und zu betreiben, daß die bei ordnungsgemäßer Bedienung betriebsmäßig in die Aufstellräume austretende Acetylenmenge möglichst gering bleibt.

2.3 Die Anforderungen der Nummern 2.1 und 2.2 gelten in der Regel als erfüllt, wenn die Bestimmungen der nachfolgenden Nummern und der in Nummer 1.3 aufgeführten Technischen Regeln beachtet sind.

2.4 Die baulichen Anlagen müssen, vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen dieser TRAC, den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.

2.5 Rauchen und Umgang mit offenem Feuer sind in Acetylenwerken, mit Ausnahme bestimmter festgelegter Bereiche, verboten. Auf das Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

2.6 Zur Brandbekämpfung müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Darüber hinaus muß eine Einrichtung zum Melden von Bränden vorhanden sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn ein Fernsprecher oder ein Feuermelder rasch erreichbar ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)