TRAC 209 - TR Acetylenanlagen 209

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Abschnitt 1 TRAC 209 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRAC gilt für Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen, in denen das Acetylen aus Calciumcarbid hergestellt und unter Überdruck in Druckgasbehälter gefüllt wird (Acetylenwerke, Dissousgaswerke).

1.2 Wird das Acetylen nicht aus Calciumcarbid hergestellt, gilt diese TRAC nicht für die Anlageteile, die zum Acetylenherstellungsverfahren gehören; das sind alle die Anlageteile, die erforderlich sind, um technisch reines Acetylen zu erzeugen.

1.3 Diese TRAC gilt neben

TRAC 001 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC,
TRAC 201 Acetylenentwickler,
TRAC 202 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger,
TRAC 203 Acetylenverdichter,
TRAC 204 Acetylenleitungen,
TRAC 205 Acetylenspeicher,
TRAC 207 Sicherheitseinrichtungen,
TRAC 301 Calciumcarbidlager,
TRAC 302 Kalkschlammgruben

und enthält die sicherheitstechnischen Anforderungen, die die Besonderheiten von Acetylenwerken berücksichtigen, insbesondere die Anforderungen an die Füllanlagen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)