TRG 603 - TR Druckgase 603

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Abschnitt 2 TRG 603 - Umfang der Prüfung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Die Prüfung neuer Behälter umfaßt:

  1. 1.

    Eine Werkstoff- und eine Bauprüfung

    1. 1.1

      bei größeren nahtlosen Behältern (ausgenommen naht. lose Flaschen) nach Abschnitt 3,

    2. 1.2

      bei geschweißten und hartgelöteten Behältern nach Abschnitt 4.

  2. 2.

    Eine Wasserdruckprüfung.

  3. 3.

    Eine Untersuchung des äußeren und, soweit möglich des inneren Zustandes. Bei nicht befahrbaren Behältern ist die innere Untersuchung an 5 bis 10 v. H. der abzunehmenden Behälter durchzuführen. Befahrbare Behälter sind zur inneren Untersuchung zu befahren.

  4. 4.

    Eine Prüfung des Leergewichts.

  5. 5.

    Eine Prüfung des Rauminhalts.

2.2 Die Prüfungen des Leergewichts und des Rauminhalts können durch einen verantwortlichen Werksangehörigen vorgenommen werden. Über das Ergebnis ist eine Werksbescheinigung auszustellen, in der auch das Herstellerzeichen, die Herstellungsnummern und der Glühstempel angegeben sein müssen. Die Angaben über Leergewicht und Rauminhalt sind vom Sachverständigen an mindestens 10 v. H. der Behälter nachzuprüfen.

2.3 Erstmalige Prüfung von Campingflaschen

2.3.1 Die erstmalige Prüfung von Campingflaschen muß im Herstellerwerk durch den Sachverständigen erfolgen. Die Druckprüfung darf statt mit Wasser auch mit Luft durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter getroffen worden sind und der Sachverständige Bedenken nicht erhoben hat.

2.3.2 In die erstmalige Prüfung ist eine Prüfung der ordnungsgemäßen Ausrüstung mit zugelassenen Armaturen einzubeziehen.

2.4 Erstmalige Prüfung von Treibgastanks

Die erstmalige Prüfung des Treibgastanks und seiner Ausrüstung einschließlich der Einstellung des Peilrohres hat im Herstellerwerk durch den zuständigen Sachverständigen zu erfolgen. Über die Prüfung der Behälter sind Einzelbescheinigungen auszustellen.