TRG 603 - TR Druckgase 603

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Abschnitt 3 TRG 603 - Werkstoff- und Bauprüfung bei größeren nahtlosen Behältern (außer Flaschen) (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Abweichend von den Regelungen in den Prüfrichtlinien für nahtlose Flaschen können die Proben im Einvernehmen mit dem zuständigen Sachverständigen einem während der Herstellung des Probebehälters an einem offenen Ende des zylindrischen Mantels abgestochenen, genügend breiten Ring entnommen werden.

Die Prüfungen bestehen in der Nachprüfung der Wanddicke, in einem Zugversuch und in Biegeversuchen.

Aus jedem Ring sind zu entnehmen:

  1. 1.

    eine Querzugprobe,

  2. 2.

    drei Querbiegeproben.

Der Ring ist gemeinsam mit dem Behälter der für diesen vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu unterwerfen.

3.2 Genügt eine der entnommenen Proben nicht, so hat der Sachverständige zunächst eine Gegenprobe aus demselben Ring zu entnehmen. Genügt auch die Gegenprobe nicht, so ist dem Lieferwerk anheim zu geben, Behältergruppe bzw. Einzelbehälter und Ring nach erneuter gemeinsamer Wärmebehandlung, die unter Aufsicht des Sachverständigen zu erfolgen hat, nochmals vorzulegen. Versagen die Proben danach wiederum, so hat der Sachverständige die Behältergruppe (den Behälter) endgültig zurückzuweisen und vom Werk die Erklärung zu verlangen, daß kein Behälter dieser Gruppe wieder vorgelegt wird. Die gleiche Erklärung ist zu verlangen, wenn das Werk es ablehnt, von der Möglichkeit des Verbesserns Gebrauch zu machen.