TRD 305 - TR Dampfkessel 305

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Abschnitt 10 TRD 305 - Kleinste zulässige Wanddicke/Höchstwanddicke (1)

10.1 Bei eingewalzten Rohren beträgt die Mindestplattendicke (Nennwanddicke) 12 mm. Bezüglich der Sicherheit gegen Herausziehen eingewalzter Rohre siehe Abschnitt 5.3.5 .

10.2 Die Wanddicke (Nennwanddicke) ebener Böden soll im beheizten Teil 30 mm nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)