TRG 701 - TR Druckgase 701

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Abschnitt 3 TRG 701 - Antrag auf Bauartzulassung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(s. § 22 Abs. 1 DruckbehV)

3.1 Der Antrag auf Bauartzulassung ist in vier Ausfertigungen über den Sachverständigen an die Zulassungsbehörde zu richten.

3.2 Aus dem Antrag müssen hervorgehen:

  1. 1.

    Gegenstand (s. Nummer 1.1) und Umfang (s. Nummer 3.3) des Antrages,

  2. 2.

    Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellerwerkes,

  3. 3.

    Liste der Antragsunterlagen.

3.3 Der Antrag kann sich

  • auf eine Größe (Antrag auf Bauartzulassung einer Größe) oder

  • auf mehrere gleichartige und im selben Werk hergestellte Größen (Antrag auf Bauartzulassung einer Baugruppe)

erstrecken.

Kriterien der Gleichartigkeit sind bei Druckgaskartuschen die Behälterform (z.B. zylindrische Behälter mit nach innen gewölbtem Unterboden), die Art des Behälterwerkstoffes (z.B. Stahl) und die Herstellungsart einschließlich Art der Nahtherstellung (z.B. dreiteilig mit gelöteten Nähten).

3.4 Weichen die Baumuster von Bestimmungen der TRG 301 ab, so muß im Antrag nach Nummer 3.1 angegeben sein,

  • ob dies dem technischen Fortschritt entspricht,

  • wie die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.