TRG 701 - TR Druckgase 701

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Abschnitt 1 TRG 701 - Geltungsbereich (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung nach § 22 DruckbehV von

  1. 1.

    Druckgaskartuschen mit einem Rauminhalt (Nettofassungsraum) von mehr als 220 cm3,

  2. 2.

    Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Druckgaskartuschen nach Ziffer 1.

1.2 Es wird hingewiesen auf

  1. 1.

    TRG 301 - Druckgaskartuschen,

  2. 2.

    TRG 761 - Richtlinie für die Prüfung von Druckgaskartuschen ihrer Halterungen und ihrer Entnahmeeinrichtungen durch den Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren.