TRG 510 - TR Druckgase 510

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Abschnitt 2 TRG 510 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Zur Vermeidung von Schäden durch wasserstoffbedingte Rißbildung sind Druckgasbehälter für Wasserstoff besonderen Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen.

2.2 Bei bereits in Betrieb befindlichen Druckgasbehältern, die den unter Nummer 3.1 bis 3.3 genannten Prüfungen noch nicht unterzogen wurden, sind diese Prüfungen bei der nächsten anstehenden wiederkehrenden Prüfung zu veranlassen.

2.3 Bei Druckgasbehältern, die in der Regel täglich einmal oder mehrmals gefüllt werden, ist vom Betreiber durch geeignete Aufzeichnungen die Anzahl der Befüllungen dem Sachverständigen jeweils bei den wiederkehrenden Prüfungen nachzuweisen. Bei Wasserstoff-Einsatz bis etwa 7400 Befüllungen ist nach heutigem Wissensstand mit Schäden an Druckgasbehältern nicht zu rechnen, wenn sie den in den Nummern 3.1 bis 3.3 genannten Prüfungen unterzogen worden sind.

2.4 Nach der Wasserdruckprüfung sind die Druckgasbehälter sorgfältig zu trocknen.

2.5 Der in die Druckgasbehälter einzufüllende Wasserstoff muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen.