TRG 510 - TR Druckgase 510

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Abschnitt 3 TRG 510 - Prüfungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Die Behälter sind erstmalig und wiederkehrend vom Sachverständigen einer Besichtigung der inneren Oberfläche zu unterziehen, wobei - falls erforderlich - optische Hilfsmittel, z.B. Endoskop, zu verwenden sind. Kerbwirkende Oberflächenfehler, z.B. Riefen, Risse, Schalen, größere Korrosionsnarben usw., sind nicht zulässig.

3.2 Die Behälter sind einmalig einer Härteprüfung zu unterziehen zur Feststellung der Gleichmäßigkeit der Wärmebehandlung und der maximalen Festigkeit.

Die Härtemessungen sind in etwa 2 Meter Abstand über Behälterlänge und -umfang zu verteilen. Die maximale Härte soll HB 280 ± 10 nicht überschreiten, soweit für den Werkstoff nicht andere Werte vereinbart sind. Die Ergebnisse sind vom Sachverständigen zu bewerten.

3.3 Die Behälter sind einmalig nach einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu prüfen.

Geeignete Prüfverfahren sind z.B. die Ultraschall-Prüfung und die Oberflächenrißprüfung nach dem Magnetpulver-Verfahren.

Das anzuwendende Prüfverfahren und die Prüfeinrichtungen müssen von Sachverständigen überprüft sein sowie regelmäßig überwacht werden. Der Sachverständige nimmt gelegentlich (stichprobenweise) an den Prüfungen teil.

Druckgasbehälter, die die zerstörungsfreie Prüfung bestanden haben, sind mit dem Kennzeichen für die zerstörungsfreie Prüfung zu versehen.

Übergangsregeln

Mit der Anwendung dieser TRG wird der Beschluß DGA 16-77 "Rißbildung an Druckgasbehältern für Wasserstoff" (ArbSch. 6/1977 S. 133) gegenstandslos.