DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren

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§ 7 - Arbeitsmedizinische Vorsorge *

(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" kann bei Feuerwehrangehörigen arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten oder wegen Taucharbeiten gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 3 durch vom Unternehmer oder von der Unternehmerin damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen (§ 6 Absatz 5) durchgeführt werden.

(2) Im Übrigen bleiben die Regelungen der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" unberührt.

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