DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren

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§ 6 - Persönliche Anforderungen und Eignung *

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

(2) Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen - insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden.

(3) Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher gemäß Anlage 1. Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der Ärztin bzw. dem Arzt vor Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 mitzuteilen, für welche Tätigkeiten unter welchen Bedingungen der oder die betreffende Feuerwehrangehörige vorgesehen ist.

(5) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Für den Umfang der Untersuchungen sind die vorgesehene Tätigkeit und die dabei bestehenden Bedingungen sowie im Fall von Absatz 1 Satz 2 die konkreten Anhaltspunkte maßgebend. Der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse ist zu beachten.

(6) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.

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