Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen
(bisher: BGR 140)
(bisher ZH 1/234)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Elektrotechnik" der BGZ
Stand der Vorschrift: Januar 2002
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
technischen Spezifikationen
und/oder
den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
Diese BG-Regel zeigt beispielhafte Lösungen zur Ausführung und zum Einbau von Steigbolzen an Freileitungsmasten auf. Sie gibt Erläuterungen zu den Anforderungen an Verkehrswege auf Freileitungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37), der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32, bisherige VBG 89) und ergänzt die BG-Regel "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" (BGR 148, bisherige ZH 1/294).