TRR 515 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 515

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Abschnitt 4 TRR 515 - Inhalt der schriftlichen Festlegungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Die Festlegungen für Herstellung, Errichtung und Prüfung vor Inbetriebnahme müssen folgendes enthalten:

(1) die Darlegung, wie die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt werden,

(2) die Anforderung, den Rohrleitungsverlauf in einem RI-Fließbild mit dem notwendigen Detaillierungsgrad z.B. nach DIN 28004 Teil 1 Abschnitt 3.3 darzustellen, einschließlich der Beschreibung aller Randbedingungen wie z.B. Aufhängung, Lagerung. sofern hinsichtlich der Berechnung der Abschnitt 6.2 der TRR 100 in Anspruch genommen wird; anderenfalls sind isometrische Darstellungen des Rohrleitungsverlaufes mit Angabe aller Randbedingungen erforderlich,

(3) die Beschreibung der drucktragenden Bauteile wie Rohre, Rohrbögen, Formstücke, Armaturengehäuse, Flansche und Schrauben, z.B. durch Inbezugnahme von Spezifikationen, Werknormen, die damit Bestandteil der schriftlichen Festlegungen sind und Aussagen enthalten über Werkstoffe, Abmessungen, Korrosionszuschläge, Art und Umfang der Prüfungen an dem Bauteil und Art der Gütenachweise,

(4) Darstellung des Betreibers wie die Verträglichkeit Medium/gewählter Rohrleitungswerkstoff festgestellt wird,

(5) die Forderung an den Hersteller/Errichter, aufbauend auf den vom Betreiber genannten Verfahrensbedingungen, in den Unterlagen zu vermerken:

  • die zulässigen Betriebsbedingungen (Druck und Temperatur) sowie Übergangszustände wie z.B. An- und Abfahrbedingungen, die die Auslegung beeinflussen,

  • die bei der Bemessung der Rohrleitung bzw. einzelner Bauteile die zu berücksichtigenden Zusatzbeanspruchungen z.B. durch Wärmedehnung, Gewicht der Rohrleitung und der Isolierung, den Durchflußstoff, Einflüsse aus nicht ruhender Beanspruchung wie Druckstoß,

(6) Angaben zu Art und Umfang der Berechnung der Rohrleitung zur Erfüllung der Anforderungen nach TRR 100 Abschnitt 6 ggf. einschließlich zugehöriger Rechenprogramme,

(7) Darstellung, wie die Qualifikation des Herstellers nachzuweisen ist,

(8) Angaben zu Art der Fügeverfahren, Ausbildung und Herstellung der Fügeverbindungen,

(9) Angaben zu Art und Umfang der Durchführung der nach Druckbehälterverordnung und Technischen Regeln Rohrleitungen erforderlichen Prüfungen an der verlegten Rohrleitung, z.B. Druckprüfung, Abnahmeprüfung, zerstörungsfreie Prüfungen,

(10) die Richtlinie für die Verlegung der Rohrleitung,

(11) Angaben zu Art und Umfang der Dokumentation; die Dokumentation muß u.a. die Prüfergebnisse enthalten.

4.2 Die schriftlichen Festlegungen (Prüfprogramm) für wiederkehrende Prüfungen müssen folgende Vorgaben enthalten:

(1) Art und Umfang der Prüfungen an der Rohrleitung,

(2) Vorbereitungen für die Prüfungen,

(3) Bewertungskriterien,

(4) Dokumentation der Prüfergebnisse; die Dokumentation muß ggf. Angaben über Maßnahmen zur Mängelbeseitigung enthalten,

(5) Prüffristen, wobei die Fristen nach § 30b (2) und (4) nicht überschritten werden dürfen.