TRR 515 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 515

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Abschnitt 3 TRR 515 - Voraussetzungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Die Anwendung der schriftlichen Festlegungen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

(1) Der Betreiber muß bei Inanspruchnahme von § 30a (3) DruckbehV die erforderlichen Anforderungen an den Hersteller und Errichter von Rohrleitungen - z.B. bei metallischen Werkstoffen nach TRR 100 - erfüllen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten Bestandteil der schriftlichen Festlegungen sind. Auf die Abschnitte 4.2, 7.2 und 7.3 der TRR 100 wird besonders hingewiesen. Darüber hinaus muß er hinreichende Erfahrungen mit der Herstellung, Errichtung, Prüfung und dem Betrieb von Rohrleitungen haben. Diese Bedingung ist in der Regel bei fünfjähriger, einschlägiger Erfahrung als erfüllt anzusehen. Für die Abnahmeprüfung muß er über eine angemessene Anzahl eigener Sachkundiger verfügen.

(2) Der Betreiber muß bei Inanspruchnahme von § 30b (3) DruckbehV hinreichende Erfahrungen mit Betrieb, Prüfung und Instandhaltung von Rohrleitungen haben (Begriff Instandhaltung nach DIN 31051). Diese Bedingung ist in der Regel bei fünfjähriger, einschlägiger Erfahrung als erfüllt anzusehen. Er muß über eine angemessene Anzahl eigener Sachkundiger, über die erforderlichen Einrichtungen für zerstörungsfreie Prüfungen sowie werkstoff- und korrosionstechnische Untersuchungen verfügen.

(3) Die schriftlichen Festlegungen müssen vom Betreiber verbindlich eingeführt sein. Bei Inanspruchnahme externer Firmen müssen diese ebenfalls die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Rahmen des Auftragsumfanges erfüllen: die schriftlichen Festlegungen müssen in diesem Umfang für diese externen Firmen verbindlich gemacht werden.

(4) Der Betreiber muß die organisatorischen und personellen Voraussetzungen haben, um die ordnungsgemäße Anwendung der schriftlichen Festlegungen sicherzustellen, z.B. hinsichtlich Eingangskontrolle, gesicherte Materialwirtschaft, Fertigungsüberwachung, geeignete Dokumentation.

(5) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß der Sachkundige in Zweifelsfällen - nach Rücksprache mit dem Betreiber - den zuständigen Sachverständigen zur Beurteilung hinzuziehen kann.