TRAC 202 - TR Acetylenanlagen 202

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Abschnitt 3 TRAC 202 - Allgemeines (1)

3.1 Alle Bauteile von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern müssen so beschaffen sein, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

3.2 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger sind so zu gestalten, auszurüsten oder zu betreiben, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung

  1. 1.

    Luft oder Acetylen/Luft-Gemische ausgespült werden können,

  2. 2.

    Luft während des Betriebes nicht eindringen kann,

  3. 3.

    Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen unter Betriebsbedingungen Acetylen zerfallen kann, oder, falls dies nicht möglich ist, die Apparate den Beanspruchungen sicher widerstehen, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können.

3.3 Die verwendeten Kühlungs-, Trocknungs- und Reinigungsmittel dürfen mit Acetylen und seinen Verunreinigungen unter Betriebsbedingungen nicht gefährlich reagieren, sofern sie mit diesen Stoffen in Berührung kommen.

3.4 Die Anforderungen der Nummern 3.1 bis 3.3 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Vorschriften der folgenden Nummern 4 bis 9 erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)