TRAC 202 - TR Acetylenanlagen 202

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Abschnitt 4 TRAC 202 - Werkstoffe (1)

4.1 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden mechanischen chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen und mit Rückständen aus Calciumcarbid sowie mit den Trocknungs- und Reinigungsmitteln nicht gefährlich reagieren können, sofern sie mit diesen Stoffen in Berührung kommen.

4.2 (1) Für die mit Acetylen in Berührung kommenden Teile ist die Verwendung folgender Werkstoffe nicht zulässig

  1. 1.

    Kupfer und Kupferlegierungen mit mehr als 70 % Kupfer,

  2. 2.

    Silber und Silberlegierungen,

  3. 3.

    Aluminium Magnesium und Zink sowie deren Legierungen ausgenommen Messing -, sofern diese Werkstoffe mit Acetylen in Berührung kommen können, das durch Kalk oder Ammoniak verunreinigt ist (z.B. ungereinigtes Entwicklergas),

  4. 4.

    Grauguß und Temperguß, die die Mindestgüte von GG-20 nach DIN 1691 oder GTW-35 nach DIN 1692 nicht erreichen für Acetylenkühler, -trockner und -reiniger im Mittel- und Hochdruckbereich,

  5. 5.

    Glas, ausgenommen in Schaugläsern, U-Rohr-Manometern und ähnlichen Einrichtungen, wenn diese Teile im Nieder- oder Mitteldruckbereich verwendet werden und gegen äußere Beschädigung geschützt sind,

  6. 6.

    sonstige nichtmetallische Werkstoffe - ausgenommen für Dichtungen, Packungen, Membranen und dergleichen -, sofern deren Eignung nicht nachgewiesen ist.

(2) Für Filter, Siebe und sonstige Teile mit großer von Acetylen berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 70 % Kupfer unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 2 dürfen für Lötverbindungen Silberlote verwendet werden, wenn der Gehalt an Silber nicht mehr als 46 %, der Gehalt an Kupfer nicht mehr als 37 % und die Summe beider beider Bestandteile höchstens 76 % beträgt, und die Breite des Lötspaltes, in dem das Silberlot mit Acetylen in Berührung kommen kann, 0,3 mm nicht überschreitet.

4.3 Zink darf als Oberflächenüberzug gegen Korrosion verwendet werden.

4.4 Wegen der Werkstoffe für acetylenführende Rohre wird auf TRAC 204 verwiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)