TRD 501 - TR Dampfkessel 501

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Abschnitt 2 TRD 501 - Umfang der Prüfung (1)

2.1 Die Prüfung bezieht sich auf die nach Abschnitt 4 der TRD 520 erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zum Erlaubnisantrag oder Teilerlaubnisantrag auf die Errichtung und den Betrieb einer Dampfkesselanlage bzw. zur Anzeige des Beginns der Errichtung einer Dampfkesselanlage. Dies gilt sinngemäß auch für den Erlaubnisantrag bzw. die Anzeige über die wesentliche Änderung einer Dampfkesselanlage.

2.2 Die Prüfungen erstrecken sich auf diejenigen Angaben hinsichtlich Ausrüstung, die Aufstellung und den Betrieb der Anlage, die der Sachverständige für eine sicherheitstechnische Aussage benötigt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)