TRD 802 - TR Dampfkessel 802

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Abschnitt 6 TRD 802 - Ausrüstung (1)

6.1 Für die Ausrüstung von Dampferzeugern gilt TRD 401 mit folgenden Abweichungen:

(1) Die zweite Speisevorrichtung (Abschnitt 3.2 der TRD 401) ist nicht erforderlich.

(2) Die Sicherung gegen Rückströmen (Abschnitt 5.1 der TRD 401) kann entfallen.

(3) Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1 der TRD 401) bzw. die zweite Warneinrichtung bei Durchlaufkesseln (Abschnitt 8.8 der TRD 401) ist nicht erforderlich. Der lichte Durchmesser der Verbindungsrohre zwischen dem Wasserstandglas und dem Dampferzeuger braucht, abweichend von Abschnitt 8.2 der TRD 401, bei gerader Ausführung der Rohre nur 15 mm, bei gebogener Ausführung nur 20 mm zu betragen.

(4) Dampferzeuger sind mit einem zuverlässigen (2) Regler für den Wasserstand auszurüsten.

6.2 Für die Ausrüstung von Heißwassererzeugern gilt TRD 402 mit folgenden Abweichungen:

(1) Die Sicherung gegen Rückströmen (Abschnitt 5.8 der TRD 402) kann entfallen.

(2) Bei Heißwassererzeugern mit elektrischer Widerstandsheizung braucht

  • der niedrigste Wasserstand (NW) (Abschnitt 8.2 der TRD 402) nur mindestens 60 mm über dem höchsten Punkt der Heizkörper festgesetzt zu sein, wenn der Heißwassererzeuger mit Einrichtungen ausgerüstet ist, die bei Unterschreiten des niedrigsten Wasserstandes (NW) die Stromzufuhr selbsttätig abschalten,

  • die Mündung der Vorlaufleitung nur mindestens 30 mm über dem höchsten Punkt der Heizkörper zu liegen (Abschnitt 8.6 der TRD 402),

  • die Höhenlage des Wasserstandglases so ausgeführt zu sein, daß der höchste Punkt der Heizkörper nur mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des Wasserstandglases liegt (Abschnitt 9.5 der TRD 402).

(3) Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 9.1 der TRD 402) bzw. die zweite Warneinrichtung bei Durchlaufkesseln (Abschnitt 9.8 der TRD 402) ist nicht erforderlich. Der lichte Durchmesser der Verbindungsrohre zwischen dem Wasserstandglas und dem Dampferzeuger braucht, abweichend von Abschnitt 9.9 der TRD 402, bei gerader Ausführung der Rohre nur 15 mm, bei gebogener Ausführung nur 20 mm zu betragen.

(4) Der lichte Durchmesser der Wasserstandgläser und der Bohrungen der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen darf 6 mm betragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Nachweis gilt z. B. als erbracht, wenn die Einrichtung einer Bauteilprüfung unterzogen ist und ein Bauteilprüfzeichen erhalten hat. Hinweise auf die einschlägigen Anforderungen an die Geräte enthält TRD 001 Anlage 1 (aufgehoben).