TRG 760 - TR Druckgase 760

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Abschnitt 6 TRG 760 - Prüfen nach Änderung oder Instandsetzung (1)

Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen worden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sind die von der Zulassungsbehörde bestimmten, auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so prüft der Sachverständige, ob der Druckgasbehälter noch der Zulassung entspricht.

Art und Umfang der Prüfungen sind vom Sachverständigen in Abstimmung mit dem Antragsteller festzulegen.

Abschnitt 2.3.2 Absatz 4 gilt nicht für Druckgasbehälter, die nach ihrem betriebsfertigen Herrichten einer Oberflächenbehandlung unterzogen worden sind, wenn der Sachverständige festgestellt hat, daß dadurch weder die Werkstoffeigenschaften noch die Wanddicke in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise verändert worden sind. Dies kann z. B. durch die Prüfung des Verfahrens der Oberflächenbehandlung geschehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)