TRG 760 - TR Druckgase 760

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Abschnitt 2 TRG 760 - Allgemeines (1)

2.1 Der Sachverständige darf einen Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen, wenn er nach dem Ergebnis der Prüfung den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, und wenn er entweder der Bauart nach zugelassen (§ 22 DruckbehV) ist oder als Sonderanfertigung (§ 18 DruckbehV) in den Verkehr gebracht werden soll.

Vor der Prüfung von in einem anderen EG-Mitgliedstaat gefertigten, für die Bundesrepublik Deutschland bestimmten Druckgasbehälter durch eine notifizierte Prüfstelle des Herstellerlandes ist gemäß § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur DruckbehV das Vorverfahren nach Anhang IV der EG-Richtlinie 76/767/EWG vom 27.7.1976 durchzuführen.

2.2 Der Sachverständige prüft den Druckgasbehälter auf Einhaltung der Anforderungen nach §§ 4 und 5 und gegebenenfalls der Anforderungen, die sich aus Ausnahmen nach § 6 DruckbehV ergeben.

Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere Stelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Stellen oder anderer Sachverständiger stützen.

2.3 Das in Nummer 2.2 genannte Prüfen besteht aus folgenden Prüfungen:

2.3.1 Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die für den Druckgasbehälter erforderlichen Unterlagen vollständig sind.

2.3.2 Technische Prüfungen

Bei den technischen Prüfungen wird festgestellt, ob die sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich Werkstoffe, Berechnung, Ausführung, Kennzeichnung, Herstellung und herstellerseitige Prüfung sowie vorgesehene Betriebsweise erfüllt sind.

Die technische Prüfung erfolgt in der Regel im Herstellerwerk. Wird der Druckgasbehälter in einem anderen Werk betriebsfertig hergerichtet, erfolgt der diesbezügliche Teil der technischen Prüfung im Montagewerk. Bei Raschen und Fässern bedarf es der Prüfung nach dem betriebsfertigen Herrichten nicht.

Die Prüfungen sind zeitlich so zu veranlassen, daß der Sachverständige alle Prüfungen in ausreichender Weise durchführen kann. Sofern dies im Endzustand des Druckgasbehälters nicht möglich ist, sind Teilprüfungen in verschiedenen Fertigungsstadien zu veranlassen.

Falls eine Oberflächenbehandlung, wie z. B. Verzinken, Polieren oder Strahlen, durchgeführt wird, die zu einer Veränderung der Werkstoffeigenschaften oder einer Wanddickenminderung führen kann, sind die vorgesehenen Prüfungen wie Lastwechselversuch, Berstversuch, Fallversuch und Werkstoffprüfung erst im Anschluß daran durchzuführen.

2.4 Der Sachverständige kann in begründeten Fällen von den in den Anlagen dieser TRG festgelegten Prüfungen abweichen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)