TRD 451 Anlage 1 - TR Dampfkessel 451 Anlage 1

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Abschnitt 6 TRD 451 Anlage 1 - Berechnung (1)

6.1 Für Behälter nach den Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.3 ist außer den in den Normen geforderten Nachweisen kein weiterer rechnerischer Nachweis erforderlich.

6.2 Für Behälter nach Abschnitt 5.3 gelten die "Grundsätze für Eignungsnachweise" der "Bau- und Prüfgrundsätze für den Gewässerschutz" des DIfBt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)