TRD 451 Anlage 1 - TR Dampfkessel 451 Anlage 1

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Abschnitt 5 TRD 451 Anlage 1 - Konstruktive Hinweise (1)

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Behälter müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen genügen sowie standsicher und dicht sein.

Eine Einstiegöffnung soll, sofern konstruktiv möglich, eine Mindestnennweite von DN 800 aufweisen.

5.2 Behälter aus metallischen Werkstoffen

Die Anforderungen an Behälter aus metallischen Werkstoffen sind erfüllt, wenn sie folgenden Normen entsprechen:

5.2.1 Einwandige Behälter bei oberirdischer Aufstellung in einer Auffangwanne oder -tasse der DIN 6616, DIN 6618 Teil 1, DIN 6623 Teil 1 oder der DIN 4119 Teil 1 und Teil 2;

5.2.2 Doppelwandige Behälter bei oberirdischer Aufstellung der DIN 6616, DIN 6618 Teil 2 und Teil 3 oder DIN 6623 Teil 2;

5.2.3 Doppelwandige Behälter bei erdgedeckter Aufstellung der DIN 6608 Teil 2 oder DIN 6619 Teil 2.

5.2.4 Darüber hinaus dürfen unverschweißte Restspalte nicht von Ammoniak-Wassergemischen berührt werden.

Auf Behälter, die diesen Normen nicht in vollem Umfang entsprechen, sind deren Baugrundsätze sinngemäß anzuwenden.

Darüber hinaus sollte folgendes beachtet werden:

(1) Es sollen nicht mehr Öffnungen angebracht werden als unbedingt notwendig.

(2) Flansche dürfen gepreßt, geschweißt, nahtlos gewalzt oder aus Walzmaterial durch Schweißen hergestellt sein. Sie müssen mindestens der Druckstufe PN 10 entsprechen.

(3) Die Dichtflächen von Flanschverbindungen sind wie folgt auszuführen: Vor- und Rücksprung, Nut und Feder oder glatt, wobei nicht herausdrückbare Dichtungen zu verwenden sind.

(4) Alle mediumberührten Schweißnähte müssen für zerstörungsfreie Prüfungen zugänglich sein.

5.3Behälter aus nichtmetallischen Werkstoffen

Zulässig sind Behälter, die den Bau- und Prüfgrundsätzen des DIfBt entsprechen und für die ein Prüfbescheid vorliegt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)