TRFL 2010 - TR Rohrfernleitungsanlagen

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Anhang 2 TRFL - Anhang B zur TRFL
Prüfung der Rohrfernleitungsanlage (1)

Außer Kraft am 7. Juni 2017 durch die Bekanntmachung vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 07.06.2017 B6)

B 1Allgemeines
B 2Prüfung vor Inbetriebnahme
B 2.1Vorprüfung
B 2.2Bauprüfung
B 2.3Druckprüfung
B 2.4Abnahmeprüfung
B 3Wiederkehrende Prüfungen
B 4Prüfungen bei Änderungen
B 5Prüfbescheinigungen

B 1 Allgemeines

B 1.1 Die Rohrfernleitungsanlage ist durch die Sachverständigen einer Prüfstelle nach § 6 RohrFLtgV daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Rohrfernleitungsverordnung oder den bergrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) entspricht.

B 1.2 Die Prüfungen können dem jeweiligen Bau- und Montagefortschritt entsprechend in Teilschritten, die mit dem Errichter der Rohrfernleitungsanlage hinsichtlich Art, Umfang und Zeitablauf abzustimmen sind, durchgeführt werden.

B 1.3 Bei der Durchführung der einzelnen Prüfschritte sind die bereits durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen und deren Ergebnisse, soweit sie den Anforderungen der TRFL und dieses Anhangs zur TRFL entsprechen, anzuerkennen und zugrunde zu legen.

B 2 Prüfung vor Inbetriebnahme

B 2.1 Vorprüfung

B 2.1.1 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen anhand der Antragsunterlagen nach Anhang A, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Rohrfernleitungsanlage den Anforderungen entsprechen (Vorprüfung). Das Ergebnis der Prüfung ist in einer gutachtlichen Stellungnahme zusammenzufassen.

B 2.1.2 Die Sachverständigen einer Prüfstelle überprüfen die Unterlagen nach Anhang A auch bei Änderungen unwesentlicher Bedeutung mit besonderen Anforderungen an deren Durchführung (siehe Anhang D Abschnitt D.4) auf Vollständigkeit und veranlassen gegebenenfalls, dass nicht ausreichende Unterlagen vervollständigt oder berichtigt werden.

B 2.1.3 Weicht die angegebene Bauart und Betriebsweise von den Anforderungen der TRFL ab, prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle, ob die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

B 2.1.4 Die Sachverständigen einer Prüfstelle stellen in der gutachtlichen Stellungnahme fest, zu welchen Unterlagen noch detaillierte Angaben vorgelegt werden müssen. Siehe auch Absatz B 5.

B 2.1.5 Die Sachverständigen einer Prüfstelle versehen die eingereichten und von ihnen geprüften Unterlagen mit ihrem Prüfvermerk und übermitteln sie zusammen mit ihrer gutachtlichen Stellungnahme dem Antragsteller oder auf dessen Veranlassung unmittelbar der zuständigen Behörde.

B 2.1.6 Soweit bei der Prüfung der Unterlagen entsprechend Anhang A nur allgemeine Angaben vorgelegen haben, prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle vor der Bauausführung bzw. Inbetriebnahme des jeweiligen Anlagenteils anhand der vom Antragsteller vorgelegten Detailunterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Rohrfernleitungsanlage den Anforderungen im Einzelnen entsprechen. Die geprüften Unterlagen versehen die Sachverständigen einer Prüfstelle mit ihrem Prüfvermerk und reichen sie dem Antragsteller zurück.

B 2.2 Bauprüfung

B 2.2.1 Allgemeines

B 2.2.1.1 Bei der Bauprüfung prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle die Durchführung der Bau-, Verbindungs- und Verlegearbeiten sowie deren Überwachung auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen.

B 2.2.1.2 Wenn mit dem in den geprüften Unterlagen vorgesehenen Prüfumfang der Nachweis über die Einhaltung der gestellten Anforderungen nicht erbracht wird, dürfen die Sachverständigen einer Prüfstelle im Benehmen mit dem Antragsteller/Errichter den festgelegten Prüfumfang erhöhen oder andere Prüfungen veranlassen.

B 2.2.1.3 Bei Abweichungen von den geprüften Unterlagen prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle, ob sicherheitstechnische Bedenken gegen die Abweichungen bestehen.

B 2.2.1.4 Stellen die Sachverständigen einer Prüfstelle Mängel fest, teilen sie dies unverzüglich dem Antragsteller mit.

B 2.2.2 Nachweis der Qualifikation

Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die Qualifikation der mit den Bau-, Verbindungs- und Verlegearbeiten sowie mit der Durchführung der bauseitigen Prüfungen beauftragten Unternehmen. Sie prüfen, ob für die vorgesehenen Verbindungsverfahren die notwendigen Verfahrensprüfungen abgelegt sind und ob die erforderlichen Zeugnisse vorliegen.

B 2.2.3 Überwachung und Dokumentation

Die Sachverständigen einer Prüfstelle überzeugen sich, ob eine ausreichende Überwachung der Bau-, Verbindungs- und Verlegearbeiten durchgeführt wird, und prüfen, ob eine ausreichende Dokumentation über die wesentlichen Daten beim Bau und über die Ergebnisse der bauseitig durchzuführenden Prüfungen, z.B. im Rohrbuch, erfolgt.

B 2.2.4 Rohre und Rohrleitungsteile

B 2.2.4.1 Die Prüfung der Rohre und Rohrleitungsteile im Herstellerwerk erfolgt nach Teil 2 Abschnitt 2. Im Zuge der Bauausführung prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle stichprobenweise Rohre und Rohrleitungsteile auf Abmessung, Kennzeichnung, richtigen Einbauort und Unversehrtheit.

B 2.2.4.2 Bei der Herstellung von Baustellenbogen durch Kaltverformung von Rohren prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle die sachgemäße Ausführung, z.B. bei Stahlrohren entsprechend dem VdTÜV-Merkblatt 1054:2006-10.

B 2.2.4.3 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die Nachweise der Güteeigenschaften für Rohre und Rohrleitungsteile auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation, z.B. Eintragungen im Rohrbuch. Können Nachweise bis zur Inbetriebnahme nicht beigebracht werden, können zunächst andere sachdienliche Informationen herangezogen werden.

B 2.2.5 Schweiß- und sonstige Verbindungsarbeiten

B 2.2.5.1 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen stichprobenweise die Durchführung der Schweißarbeiten und besichtigen stichprobenweise die fertig gestellten Schweißnähte.

B 2.2.5.2 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen Art, Umfang und Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen. Bei Durchstrahlungsprüfungen beurteilen sie die Aufnahmen. Bei Ultraschallprüfungen führen sie stichprobenweise eigene Prüfungen durch.

B 2.2.5.3 Die Sachverständigen einer Prüfstelle legen im Benehmen mit dem Antragsteller die Entnahme der Testnähte fest. Bei der Auswahl sind Besonderheiten, z.B. Werkstoffe, Wanddicken und ungünstige Schweißbedingungen, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Testnähte ist nach DIN EN 288-9:1999-06 in Verbindung mit dem VdTÜV-Merkblatt 1052:2000-12 durchzuführen.

B 2.2.5.4 Bei sonstigen Verbindungsarbeiten prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle stichprobenweise, ob die Anforderungen gemäß dem Gutachten nach Teil 2 Nummer 2.1.2 eingehalten sind.

B 2.2.6 Bau- und Verlegearbeiten

Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen stichprobenweise die Bau- und Verlegearbeiten, insbesondere das sachgemäße Absenken der Rohrstränge, die Einhaltung der zulässigen elastischen Biegeradien, die Gleichmäßigkeit der Grabensohle und die sachgemäße Verfüllung des Rohrgrabens, gegebenenfalls das Vorhandensein von Sicherungen gegen Absinken, Auftrieb, Dränwirkung und Abrutschen sowie die Nachisolierung einschließlich der Isolationsprüfung.

B 2.3 Druckprüfung

B 2.3.1 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die verlegten Rohrleitungen vor Inbetriebnahme auf Festigkeit und Dichtheit. Hierzu müssen Vor- und Bauprüfung für den jeweiligen Abschnitt abgeschlossen sein, soweit deren Ergebnis auf die Durchführung der Druckprüfung Einfluss hat.

B 2.3.2 Im Rahmen der Druckprüfung prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle insbesondere, ob die Aufteilung der Prüfabschnitte, die Prüfdruckhöhe, die Auswahl und Anordnung der Mess- und Prüfgeräte sowie die Art und Durchführung der Druckprüfung einschließlich Molchvorgängen den geprüften Unterlagen entsprechen und beurteilen das Ergebnis der Druckprüfung.

B 2.4 Abnahmeprüfung

B 2.4.1 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die nach Teil 1 Nummern 7.2 und 11 und in dem Planfeststellungsbeschluss/-genehmigung festgelegten Einrichtungen. Die Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen, den sachgemäßen Einbau und die bestimmungsgemäße Funktion.

B 2.4.2 Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme

Für die Durchführung der Prüfungen gilt:

  1. a)

    Die Einstellung von Druckgrenzwerten ist durch Vergleich mit der Anzeige eines Prüfmanometers zu prüfen. Die Druckbeaufschlagung kann z.B. durch geeignetes Druckgas oder hydraulisch mittels Prüfspindel erfolgen.

  2. b)

    Bei Druckgrenzwertgebern sind die Einstellung der Grenzwerte, die Alarme und Schaltfolgen, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen und das Vorhandensein der Grenzwertmarkierung zu prüfen.

  3. c)

    Bei Sicherheitsventilen sind die Einstellung der Ventile, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen, die gesicherte Offenstellung bei gegebenenfalls vorgeschalteten Absperrarmaturen, die ausreichende Abblaseleistung und die gefahrlose Ableitung zu prüfen.

  4. d)

    Bei Sicherheitsabsperrventilen sind die Einstellung der Grenzwerte, die Alarme, die Schließfunktion, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen und das Vorhandensein der Grenzwertmarkierung zu prüfen.

  5. e)

    Bei Druckhalteventilen sind die Einstellung der Grenzwerte, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen sowie die Funktion der Steuerorgane und des Druckregelkreises zu prüfen.

  6. f)

    Schalt- und Verriegelungseinrichtungen sind so weit zu prüfen, wie sie im Rahmen der Druckabsicherung zwangsläufig eine Folgeschaltung oder Verriegelung bewirken müssen.

  7. g)

    Bei Fernwirk- und Informationsverarbeitungsanlagen sind, soweit von ihnen die Funktion von Sicherheitseinrichtungen abhängt, die Übertragung von Meldungen, Messwerten und Befehlen sowie die Funktion der Fernwirk- und Überwachungseinrichtungen durch Fehlersimulation zu prüfen.

  8. h)

    Bei Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Temperaturen ist eine Prüfung der Einstellung der Grenzwerte, der Alarme und Schaltfolgen durch Temperaturbeaufschlagung und Vergleich mit der Anzeige an einem Prüfthermometer durchzuführen und die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen sowie das Vorhandensein der Grenzwertmarkierung zu prüfen.

  9. i)

    Bei Einrichtungen zum Messen und Registrieren von Drücken und Temperaturen ist die Genauigkeit der Anzeige und/oder Registrierung zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch Druck- bzw. Temperaturbeaufschlagung und Vergleich mit der Anzeige eines Prüfmanometers bzw. Prüfthermometers. Bei Fernübertragung ist der Übertragungsweg in die Prüfung einzubeziehen.

  10. j)

    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind, sofern sie Bestandteil der Sicherungseinrichtungen sind, auf Einhaltung der VDE-Bestimmungen zu prüfen.

  11. k)

    Bei Ersatzstromversorgungen, die Sicherheitseinrichtungen zugeordnet sind, sind die ausreichende Dimensionierung, die Übereinstimmung mit den VDE-Bestimmungen und die Funktion der Ersatzstromversorgung durch Simulation eines Netzausfalles zu prüfen.

  12. l)

    Bei Notaussystemen sind die Auslösevorgänge, Folgeschaltungen, Alarme und Verriegelungen zu prüfen.

B 2.4.3 Soweit die vollständige Prüfung des sachgemäßen Einbaus und der bestimmungsgemäßen Funktion der Einrichtungen vor der Inbetriebnahme nicht möglich war, ist diese Prüfung in der ersten Betriebsphase abzuschließen.

Für die Durchführung der Prüfung gilt:

  1. a)

    Bei Leitungen mit flüssigen Medien sind unter Betriebsbedingungen die stationären und nichtstationären Druckverhältnisse nach einem Funktionsprogramm erforderlichenfalls mit Druckstoßmessung zu prüfen.

  2. b)

    Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen bzw. beurteilen unter Betriebsbedingungen durch Simulation oder durch Auswertung vergleichender Messungen die bestimmungsgemäße Funktion der Einrichtungen zum Feststellen und gegebenenfalls Orten von austretenden Stoffen und der Einrichtungen zum Begrenzen von austretenden Stoffen einschließlich der zugehörigen Hilfseinrichtungen. Die Nachweisgrenzen dieser Einrichtungen sind zu ermitteln.

  3. c)

    Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die Einrichtungen des kathodischen Korrosionsschutzes auf sachgemäßen Einbau und bestimmungsgemäße Funktion sowie die Maßnahmen gegen Korrosion durch Streuströme entsprechend DIN VDE 0150:2005-05. Bei Kreuzungen mit und bei Annäherungen an Fremdleitungen sowie an Mantelrohre, an sonstige Durchführungen und an elektrische Trennstellen ist die ausreichende elektrische Trennung zu prüfen.

Nach einer ausreichenden Polarisationszeit (ca. 1 Jahr) prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes. Hierzu sind die Rohr/Boden-Potenziale an repräsentativen Stellen zu messen. Die Ergebnisse sind zusammen mit den Messprotokollen des Betreibers bzw. seines Beauftragten daraufhin auszuwerten, ob das Schutzpotenzial an der gesamten Rohrfernleitung erreicht wird. Bei Kreuzungen mit und bei Annäherung an Fremdanlagen sind die gegenseitige Beeinflussung und gegebenenfalls die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.

B 3 Wiederkehrende Prüfungen

Die Rohrfernleitungsanlage ist von Sachverständigen einer Prüfstelle wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf die bestimmungsgemäße Funktion der für die Sicherheit wesentlichen Einrichtungen nach Teil 1 Nummern 7.2 und 11 und gegebenenfalls weiterer in der Genehmigung genannter Einrichtungen, die Wirksamkeit des kathodischen Schutzes, den ordnungsgemäßen Zustand und die Dichtheit der Rohrfernleitung. Die Ergebnisse der betrieblichen Überwachung sind von den Sachverständigen einer Prüfstelle zur Beurteilung heranzuziehen. Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen richten sich nach dem Planfeststellungsbeschluss bzw. der Plangenehmigung sowie nach dem für den Einzelfall aufgestellten Prüfprogramm.

B 4 Prüfungen vor erneuter Inbetriebnahme

Für die Prüfungen vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 5 Absatz 1 RohrFLtgV zulassungsbedürftigen Änderung oder nach einer Änderung unwesentlicher Bedeutung mit besonderen Anforderungen an deren Durchführung gelten die Abschnitte B 1 und B 2 entsprechend. Auf die Anhänge D und K der TRFL wird verwiesen. Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen richten sich nach dem Gegenstand, der Art, dem Umfang und erforderlichenfalls nach der Veranlassung der Änderung.

B 5 Prüfbescheinigung

Die Sachverständigen einer Prüfstelle stellen über das Ergebnis ihrer Prüfungen nach den Absätzen B 2.2 bis 2.4 eine Bescheinigung aus.

Jeweils nach Durchführung von Prüfungen nach den Abschnitten B 3 und B 4 stellen die Sachverständigen einer Prüfstelle ebenfalls eine Bescheinigung aus.