TRGS 710 - TR Gefahrstoffe 710

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 TRGS 710 - Bewertung und Folgerungen (1)

Außer Kraft am 12. Januar 2012 durch die Bek. vom 1. Dezember 2011 (GMBl 2012 S. 10)

6.1 Bewertung der Analysenergebnisse durch das Labor

Die Beurteilung und Prüfung auf Plausibilität von Analysenergebnissen des Biomonitoring muß durch den verantwortlichen Laborleiter vorgenommen werden. Dieser stützt sich auf laborinterne und -externe Qualitätssicherung. In diesem Zusammenhang ist auch die Nachweisgrenze der analytischen Methode zu beachten.

6.2 Bewertung durch den Betriebsarzt

Der Betriebsarzt bewertet die Analysenergebnisse durch Vergleich mit den in Nummer 2.5 genannten Werten. Bei dieser Bewertung sind die Arbeitsbedingungen, die Stoffcharakteristika (Toxikokinetik des Gefahrstoffes) und individuelle Besonderheiten als mögliche Einflußfaktoren zu beachten. Da eine einzelne Messung eines Untersuchungsparameters nicht immer für die Bewertung ausreichend ist, können zur Absicherung des Untersuchungsergebnisses Wiederholungsmessungen erforderlich sein.

6.3 Weitergabe der Analysenergebnisse und ärztliche Schweigepflicht

Die Analysenergebnisse des Biomonitoring unterliegen als personengebundene Daten der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 StGB). Die Weitergabe von Analysenergebnissen an Dritte darf ohne Zustimmung der betroffenen Personen nur in anonymisierter Form erfolgen. Die Anonymität der Beschäftigten darf auch nicht durch besondere Begleitumstände (z.B. Einzelarbeitsplatz) der Vorsorgeuntersuchung oder der Messungen verletzt werden.

6.4 Folgerungen aus der Bewertung des Biomonitoring

(1) Der Betriebsarzt berät das Ergebnis seiner Beurteilung des Biomonitoring mit dem betroffenen Beschäftigten.

(2) Die Ergebnisse von Biomonitoring im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 28 GefStoffV sind in den ärztlichen Bescheinigungen nach § 31 GefStoffV zu berücksichtigen.

(3) Die Ergebnisse des Biomonitoring werden unter Wahrung der Hinweise in Nummer 6.3 in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen nach § 19 GefStoffV zu ergreifen.