TRG 254 - TR Druckgase 254

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Abschnitt 5 TRG 254 - Sicherheitsventile mit vorgeschalteter Berstscheibe (1)

5.1 Anforderungen

Es gelten die zutreffendes Anforderungen nach den Nummern 3.1 und 4.1. Ferner muß bei der Einrichtung sichergestellt sein, daß

  1. 1.

    sich in dem Raum zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil ein Druck erst aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten gebracht worden ist,

  2. 2.

    die Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht beeinträchtigt werden.

5.2 Einbau

Die Nummern 3.32, 3.33 und 4.23 gelten entsprechend.

5.3 Abblaserohre

Nummer 3.4 gilt entsprechend.

5.4 Kennzeichen

Die Nummern 3.51, 3.52, 4.41 und 4.42 gelten sinngemäß.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze und Beschlüsse des Früheren Deutschen Druckgasausschusses

Mit der Anwendung der TRG 254 werden gegenstandslos

  1. 1.

    folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) (2):
    Ziffern 23 und 31 TG, soweit es sich um die in der Anlage genannten Anforderungen an Berstscheiben-Einrichtungen handelt
    Ziffer 36 TG
    Ziffer 37 TG
    Ziffer 38 Abs. 1 und 2 TG
    Ziffer 42 Abs. 3 Nr. 7 (ausgenommen vorletzter Abs.) TG
    Ziffer 64 Abs. 8 TG

  2. 2.

    Beschluß DGA 206/65 v. 1. 5. 1965 (ArbSch. 1965 S. 156): "Durchsatzmenge von Sicherheitsventilen kleiner Propan/Butan-Flaschen".

2. Beschluß DGA 11-73

Mit der Anwendung der TRG 254 wird für die nach dieser TRG hergestellten Berstscheiben-Einrichtungen für Flaschen für Kohlendioxid (Kohlensäure) der Beschluß DGA 11-73 v. 5.3. 1974 (ArbSch. Heft 4/1974) "Berstscheiben-Einrichtungen an Flaschen für Kohlendioxid (Kohlensäure)" gegenstandslos.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

TG in der Fassung der Bek. des BMA v. 12.2. 1970 - III b 5 - 1337/70: Beilage zu ArbSch. Heft 3/1970.