TRG 254 - TR Druckgase 254

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Abschnitt 4 TRG 254 - Berstscheiben-Einrichtungen (1)

4.1 Anforderungen

4.11 Es gelten die zutreffenden Anforderungen nach TRG 253 Nummer 3, soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist.

4.12 Eine Berstscheiben-Einrichtung muß

  1. 1.

    mit einer Berstscheibe ausgerüstet sein,

    1. a.

      deren Werkstoff weder von der Füllung (unter Berücksichtigung möglicher Verunreinigungen) noch von einer Industrie-Atmosphäre angegriffen wird; erforderlichenfalls muß die Scheibe einen schützenden Überzug haben, der weder porös werden kann noch beim Wölben der Scheibe reißt,

    2. b.

      deren Einspannkraft in den erforderlichen Füllen mittels Drehmomentschlüssel hergestellt ist

  2. 2.

    so konstruiert sein, daß die Berstscheibe konzentrischen Sitz hat, planparallel eingespannt werden kann und in Druckbereichen, in denen sie sich lediglich wölbt, nicht beschädigt wird,

  3. 3.

    den zutreffenden Anforderungen nach Tafel 2 genügen,

  4. 4.

    bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein,

  5. 5.

    beim Bersten der Scheibe den erforderlichen Querschnitt freigeben; bei einer gegen Unterdruck gestützten Scheibe muß der Verringerung des Querschnitten durch die Stütze Rechnung getragen sein,

  6. 6.

    geschützt sein gegen Lösen der Scheibeneinspannung.

4.2 Einbau

4.21 In die Absperreinrichtungen eingebaute oder eingeschraubte Berstscheiben-Einrichtungen müssen an der Absperreinrichtung so angeordnet sein, daß die ordnungsgemäße Funktion der Berstscheiben-Einrichtung beim Betrieb des Behältern gewährleistet ist. Eingeschraubte Berstscheiben-Einrichtungen (Patronen-Berstscheibeneinrichtungen) müssen gegen Lösen gesichert sein.

4.22 Berstscheiben-Einrichtungen dürfen nicht mit anderen Armaturen (ausgenommen mit Sicherheitsventilen zu Einrichtungen nach Nummer 5) in Reihe geschaltet sein. Sie dürfen nicht absperrbar sein.

4.23 Bei einem nicht an einem Fahrzeug befestigten Behälter darf die Standsicherheit des Behälters durch den Rückstoß beim Ansprechen der Berstscheiben-Einrichtung beeinträchtigt werden.

4.3 Abblaserohre

Nummer 3.4 gilt entsprechend.

4.4 Kennzeichen

4.41 Jede Berstscheiben-Einrichtung muß folgende Kennzeichen tragen:

Tafel 2. Anforderungen an Berstscheiben-Einrichtungen (Nummer 4.12 Ziffer 3)

NrBerstscheiben- Einrichtung anBerstüberdruck der ScheibeGasdurchsatz
beibarbeibar
abc1c2d1d2e
1CO2- Flaschen
mit p' = 190 bar
55 °C200 bar
± 15 bar
20 °Cmax. 225 barauszulegen für den Fall der Überfüllung
2CO2- Flaschen
mit p' = 250 bar
65 °C260 bar
± 25 bar
20 °Cmax. 290 bar
3Behältern für Druckgase
mit tk >= -10 °C
(ausgenommen Behälter nach 1 und 2)
70 °C1,2 × p'
± 0,1 × p'
20 °Cmax.1,3 × p'
4Behältern für Druckgase
mit tk < -10 °C
70 °C0,9 × p'
± 0,1 × p'
20 °Cmax.1,0 × p'
5Innenbehälter für tiefkalten Betrieb0,9 × p'
± 0,1 × p'
20 °Cmindestens der Verdampfungsrate entsprechend, die anfällt,
a) bei vakaumisolierten Behältern beim Zusammenbruch des Vakuums.
b) bei anderen Behältern als nach a) bei einer 20 %igen Aufhebung der Isolierung
(jeweils bei 40 °C Außentemperatur)
Erläuterung: p' = Prüfüberdruck des Behälters (s. TRG 250 Nummer 2.4)
  1. 1.

    Bauart-Zulassungszeichen, wenn die Einrichtung der Bauart nach zugelassen ist,

  2. 2.

    Name oder Firmenzeichen des Herstellers der Einrichtung: dieses Kennzeichen kann entfalten, wenn das Bauart-Zulassungszeichen angegeben ist,

  3. 3.

    Prüfzeichen des Sachverständigen, wenn die Einrichtung vom Sachverständigen einzeln geprüft worden ist.

  4. 4.

    Typ-Bezeichnung (vom Hersteller der Einrichtung gewählt), wenn diese Bezeichnung von Bedeutung ist in den Fällen nach Nummer 4.42,

  5. 5.

    Jahr des Herstellens der Einrichtung, und zwar die beiden Endziffern,

  6. 6.

    Berstüberdruck (Nennwert) nach Tafel 2 Kopfspalte c, in bar: bei Patronen-Berstscheibeneinrichtungen für CO2-Flaschen jedoch der Prüfüberdruck der Flaschen. d.h. 190 bar in den Fällen nach Nummer 1 Tafel 2 und 250 bar in den Fällen nach Nummer 2 Tafel 2,

  7. 7.

    Bezeichnung des Druckgases, für welche die Einrichtung verwendet werden darf,

  8. 8.

    bei CO2-Flaschen zusätzlich eine äußere farbliche Kennzeichnung nach Nummer 4.45.

4.42 Der Kennzeichen 6 und 7 nach Nummer 4.41 bedarf es nicht wenn die Voraussetzungen entsprechend Nummer 3.52 gegeben sind.

4.43 Nummer 4.41 gilt nicht für Berstscheiben-Einrichtungen, die in eine Absperreinrichtung eingebaut sind. In einem solchen Falle müssen auf der Berstscheibe angegeben sein die Kennzeichen 5 und 6 nach Nummer 4.41.

4.44 Berstscheiben oder ihre Verpackung müssen so gekennzeichnet sein, daß die Zuordnung zu ihrer Einrichtung sichergestellt ist.

4.45 Berstscheiben für Kohlendioxid (Kohlensäure) müssen außerdem

  • das Kennzeichen 5 nach Nummer 4.41 tragen,

  • farblich gekennzeichnet sein.

Als farbliche Kennzeichnung ist für Scheiben mit

190 bar Berstüberdruck schwefelgelb(RAL 1016)
250 bar Berstüberdruck lichtblau(RAL 5012)

zu wählen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)