TRR 514 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 514

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Abschnitt 2 TRR 514 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfungen oder anderen geeigneten Verfahren. Sollen solche andere geeignete Verfahren angewendet werden, sind diese zuvor zwischen dem Sachverständigen und dem Betreiber abzustimmen, soweit eine solche Abstimmung nicht schon aus der Bescheinigung der erstmaligen Prüfung (TRR 512 Abschnitt 5 Abs. 3) hervorgeht.

2.2 Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist, eine Aussage darüber zu treffen, daß sich die Rohrleitung und ihre Ausrüstungen zum Zeitpunkt der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und erwarten läßt, daß sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entspricht.

Stichprobenweise Prüfungen sind ausreichend, wenn der Sachverständige aus ihren Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlagenteile beurteilen kann.

Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen des Betreibers oder Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.