TRR 512 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 512

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Abschnitt 5 TRR 512 - Prüfbescheinigung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Der Sachverständige bescheinigt für die erstmalige Prüfung, daß sich die Rohrleitung in ordnungsmäßigem Zustand befindet, wenn das Ergebnis der Prüfungen zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt. Die Bescheinigung muß die Prüfgrundlagen und das Prüfergebnis enthalten.

Beanstandungen sind dem Betreiber mitzuteilen, z.B. in einem Prüfbericht.

Ergeben sich aus der Prüfung wesentliche Konsequenzen für die Abnahmeprüfung bzw. die wiederkehrende Prüfung, sind diese in der Bescheinigung der erstmaligen Prüfung anzugeben.

Die in die Prüfung einbezogenen Unterlagen nach Abschnitt , ausgenommen Ziffer (2), sind als zugehörig zu kennzeichnen und der Bescheinigung beizufügen. Dies gilt auch für die Teilprüfbescheinigungen, z.B. solche nach Abschnitt .

Die Prüfbescheinigung über die Prüfung der Herstellunterlagen gilt solange, bis eine Änderung oder Ergänzung des zugrunde gelegten Regelwerkes eine Änderung der Herstellunterlagen erfordert, mindestens jedoch 1 Jahr.