TRG 360 - TR Druckgase 360

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Abschnitt 2 TRG 360 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Flüssige, tiefkalte Druckgase sind nach TRG 100 Nummer 2.14 in flüssigem Zustand vorliegende Druckgase. für die eine künstlich niedrig gehaltene Temperatur als Bezugstemperatur gilt.

2.2 Druckgasbehälter im Sinne dieser TRG sind ortsbewegliche Behälter, die mit flüssigen, tiefkalten Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme dieser Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden. Sie sind verschließbar und für einen inneren Überdruck geeignet. Sie können offen oder verschlossen betrieben werden. Verschließbar sind solche Druckgasbehälter. die mit einer Einrichtung nach Nummer 5.3.1 ausgerüstet sind.

In diesen Behältern wird durch Isolierung oder andere geeignete Maßnahmen die niedrige Temperatur der Füllung nach Nummer 2.1 aufrechterhalten.

Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können.

2.3 Unter Innenbehälter versteht man den zur Aufnahme des Druckgases bestimmten Behälter.

Unter Außenbehälter versteht man den Behälter, der den Innenbehälter gasdicht umschließt.

Unter Isolierung versteht man einen Schutz gegen Wärmeeinfall in den Innenbehälter.

Unter Ausrüstung versteht man die mit dem Innenbehälter oder dem Außenbehälter unmittelbar verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit der Behälter beeinflussen können.

2.4 Nach Art der Isolierung unterscheidet man:

  1. 1.

    vakuumisolierte Behälter, bei denen der Raum zwischen Innenbehälter und Außenbehälter evakuiert und in der Regel mit Isoliermaterial gefüllt ist,

  2. 2.

    doppelmantel-isolierte Behälter, bei denen der Innenbehälter und das Isoliermaterial von einem Außenbehälter umgeben sind,

  3. 3.

    einfach-isolierte Behälter, bei denen der Innenbehälter mit einem Isoliermantel versehen ist, der zum Schutz vor Beschädigung und Feuchtigkeit mit einer Umhüllung umgeben ist.

2.5 Unter dem zulässigen inneren Überdruck pB versteht man den festgelegten höchsten inneren Überdruck.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)