TRAC 202 - TR Acetylenanlagen 202

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Abschnitt 7 TRAC 202 - Ausrüstung (1)

7.1 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen mit den zum Ausspülen der acetvlenführenden Räume erforderlichen Anschlüssen versehen sein.

7.2 (1) Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen das Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsdruckes ausgerüstet sein.

(2) Bei Verwendung von Sicherheitsventilen muß die abgeblasene Gasmenge gefahrlos z.B. ins Freie abgeleitet werden. Bei Verwendung von Berstscheibensicherungen gilt Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Sicherheitseinrichtung nach Absatz 1 kann entfallen, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, daß der höchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann (z.B. durch ein Sicherheitsventil nach TRAC 203 Nummer 6.12 oder durch eine Sicherheitseinrichtung an anderen Anlageteilen).

7.3 Soweit es zur Beurteilung der ordnungsmäßigen Arbeitsweise der Apparate erforderlich ist, müssen Temperaturmeßeinrichtungen vorhanden sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)