TRAC 203 - TR Acetylenanlagen 203

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Abschnitt 6 TRAC 203 - Ausrüstung (1)

6.1 Druckbegrenzungseinrichtungen

6.11 (1) Acetylenverdichter müssen mit Druckbegrenzungseinrichtungen ausgerüstet sein, die bei Unterschreiten des erforderlichen Mindestdruckes - spätestens bei Unterschreiten eines Überdruckes von 1 mbar (2) - und bei Überschreiten des höchsten Arbeitsdruckes den Verdichter abschalten und gleichzeitig ein Alarmsignal auslösen. Dies kann z.B. durch Verwendung von Kontaktmanometern erreicht werden.

(2) An den Druckbegrenzungseinrichtungen noch Absatz 1 muß bei Hochdruckverdichtern der Wert für den höchsten Arbeitsdruck einstellbar sein. Auf Nummer 8.5 verwiesen.

6.12 (1) Jede Stufe von Acetylenverdichtern muß ein geeignetes, nicht absperrbares Sicherheitsventil haben. Seine Einstellung muß gegen unbeabsichtigte Änderung gesichert sein.

(2) Die Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, daß ein Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert wird. Der Ansprechdruck der Sicherheitsventile muß dem höchstzulässigen Betriebsüberdruck (Bemessungsdruck) der jeweiligen Verdichterstufe entsprechen.

(3) Die Nennleistung der Sicherheitsventile muß mindestens gleich der Nennleistung der zugeordneten Verdichterstufe sein.

(4) Das aus den Sicherheitsventilen austretende Acetylen muß gefahrlos abgeleitet werden können.

(5) Auf den Einbau von Sicherheitsventilen kann verzichtet werden, wenn das Überschreiten der höchstzulässigen Betriebsüberdruckes durch die Bauart des Verdichters ausgeschlossen ist.

6.13 Acetylenverdichter mit absperrbaren Kühlflüssigkeitssystemen müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die sicherstellt daß der Flüssigkeitsdruck geringer bleibt als der Acetylendruck.

6.2 Druckmeßeinrichtungen

6.21 Jede Verdichterstufe muß mit einer Druckmeßeinrichtung ausgerüstet sein. Der höchstzulässige Betriebsüberdruck muß daran gut sichtbar gekennzeichnet sein.

6.22 Bei Verwendung von Manometern muß dafür gesorgt sein, daß bei einem Bruch der Manometer Personen nicht verletzt werden (z.B. durch Verwendung von Sicherheitsmanometern) und daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge austritt (z.B durch Einbau von Drosseln).

6.23 Acetylenleitungen unmittelbar hinter HD-Verdichtern müssen mit einem Registriermanometer ausgerüstet sein, das den Druck laufend aufzeichnet.

6.3 Temperaturmeßeinrichtung

Acetylenverdichter müssen mindestens hinter dem Abscheider der letzten Verdichterstufe mit einer Temperaturmeßeinrichtung ausgerüstet sein.

6.4 Sonstige Ausrüstungsteile

6.41 Abscheider und sonstige Behälter von Acetylenverdichtern müssen an ihren tiefsten Stellen Ablaßeinrichtungen haben.

6.42 Jeder Acetylenverdichter muß mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:

Typenbezeichnung
Hersteller oder Herstellerzeichen Fabriknummer
Baujahr
Volumenstrom
höchstzulässiger Betriebsüberdruck der Endstufe Ansaugdruck
Leistungsbedarf
gegebenenfalls Bauartzulassungskennzeichen

6.43 Für Riemenantriebe von Acetylenverdichtern dürfen nur Riemen verwendet werden, bei denen mit elektrostatischen Aufladungen nicht zu rechnen ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

1 mbar wird mit 10 mm WS gleichgesetzt