TRAC 203 - TR Acetylenanlagen 203

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Abschnitt 8 TRAC 203 - Betrieb (1)

8.1 Mit der selbständigen Bedienung und Wartung von Acetylenverdichtern dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

8.2 (1) Beim Betrieb von Acetylenverdichtern muß die Bedienungsvorschrift beachtet werden.

(2) Aus der Bedienungsvorschrift muß auch hervorgehen, wie sich das Bedienungspersonal zu verhalten hat, wenn

  1. 1.

    Störungen auftreten,

  2. 2.

    der Verdichter während des Betriebes gewartet werden muß,

  3. 3.

    ein Schadensfall eintritt.

(3) Für jeden Verdichtertyp muß die Bedienungsvorschrift in der Nähe des Verdichtern angebracht sein oder jederzeit leicht zugänglich bereitliegen.

(4) Bei Arbeiten an Verdichtern, bei denen mit der Bildung zündfähiger Gemische gerechnet werden muß, sind geeignete Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

(5) Undichtheiten an Verdichtern sollen nur im drucklosen Zustand und unter Beachtung der in Einzelfall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beseitigt werden. Geringere Undichtheiten dürfen auch unter Druck beseitigt werden, wenn damit keine besonderen Gefahren verbunden sind.

(6) Die Sicherheitseinrichtungen von Verdichtern sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

(7) Die Aufzeichnungen der Registriermanometer nach Nummer 6.23 sind mindestens ein halbes Jahr aufzubewahren.

8.3 (1) Die Bereiche und Schutzzonen nach den Nummer 7.28 und 7.32 sind von Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen und offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffe gelagert werden.

(2) Schutzzonen können durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

(3) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Bereiche und Schutzzonen dürfen Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart betrieben werden, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

8.4 Beschäftigte in explosionsgefährdeten Bereichen müssen elektrostatisch leitendes Schuhwerk tragen. Auf die in Nummer 7.23 Ziffer 3 genannten Richtlinien wird verwiesen.

8.5 (1) Der höchste Arbeitsdruck von Acetylenverdichtern darf nicht mehr als das 0,91fache des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes betragen.

(2) Bei Hochdruckverdichtern ist dafür zu sorgen, daß der höchste Arbeitsdruck in Abhängigkeit von der Acetylentemperatur die Werte der Tafel 2 nicht überschreiten.

Tafel 2.

Niedrigste
Acetylentemperatur in °C
Höchster Arbeitsdruck
(Überdruck) in bar
+17
+8
+5
0
-5
-10
30
25
23
20
17
14,5

(3) Die Forderung des Absatzes 2 kann durch betriebliche Maßnahmen (z.B. durch die Betriebsweise des Verdichters und der nachgeschalteten Anlage) oder durch Raumheizung oder durch entsprechende Einstellung der Druckbegrenzungseinrichtung nach Nummer 6.11 erfüllt werden.

In Aufstellräumen von Acetylenverdichtern müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B.8.6 Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) stets einsatzbereit gehalten werden.

8.7 Aufstellräume von Acetylenverdichtern müssen während des Betriebes zugänglich sein.

8.8 Ist ein Acetylenverdichter nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf er nicht betrieben werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)