TRD 603 Blatt 2 - TR Dampfkessel 603 Blatt 2

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Abschnitt 3 TRD 603 Blatt 2 - Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II und umgekehrt (1)

3.1 Das Umstellen auf die verschiedenen Betriebsweisen darf nur von Hand mittels eines gesicherten Schalters, z.B. eines Schlüsselschalters, erfolgen.

3.2 Für das Umstellen vom Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II und umgekehrt ist für jede Anlage ein Programm aufzustellen, das dem Sachverständigen zur Prüfung einzureichen ist. Die sicherheitstechnisch richtige Reihenfolge der erforderlichen Maßnahmen ist verbindlich festzulegen. Dem Umschaltprogramm ist ein Stromlaufplan der elektrischen Schaltung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen beizufügen. Das geprüfte Umschaltprogramm ist Bestandteil der Erlaubnisunterlagen; eine Ausfertigung ist im Kesselaufstellungsraum auszuhängen.

3.3 Werden alle im Umschaltprogramm nach Abschnitt 3.2 festgelegten Schaltvorgänge von Hand vorgenommen, so unterliegt dies der persönlichen Verantwortung des Betriebsleiters.

3.4 Bei Einleitung der selbsttätigen Umschaltungen auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II darf mit dem Schalter nach Abschnitt 3.1 nur der Regelstromkreis für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV unterbrochen werden. Das selbständige Einschalten der Einrichtungen für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II darf erst erfolgen, wenn die Temperatur im gesamten Netz unterhalb der Ansprechtemperatur des Reglers für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II gesunken ist. Durch Verblocken der Umschalteinrichtungen muß sichergestellt sein, daß die im Umschaltprogramm nach Abschnitt 3.2 festgelegte Schaltfolge eingehalten wird. Selbsttätige Umschaltung auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II setzt voraus, daß ein Anpassen des Wasserstandes nicht erforderlich oder eine selbsttätige Wasserstandregelung vorhanden ist.

3.5 Die Umstellung auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II und zurück auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV sowie das Durchführen der Funktionsprüfungen nach Abschnitt 4.1 sind mit dem Datum und der Uhrzeit in einem Betriebsbuch zu vermerken. Desgleichen sind in das Betriebsbuch Störungen nach Abschnitt 4.3 einzutragen und zu vermerken, wer beim Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung die ständige unmittelbare Beaufsichtigung übernommen hat.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)