TRD 603 Blatt 2 - TR Dampfkessel 603 Blatt 2

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Abschnitt 4 TRD 603 Blatt 2 - Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen (1)

4.1 Eine Funktionsprüfung der für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II erforderlichen Begrenzereinrichtungen muß jederzeit bei Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II durchführbar sein. Die Funktionsprüfung muß, ausgenommen bei Sicherheitstemperaturbegrenzern, während jeder Betriebsperiode als Heißwassererzeuger der Gruppe II mindestens einmal stattfinden und bei länger andauernder solcher Betriebsweise wöchentlich einmal wiederholt werden.

4.2 Der Betreiber ist verpflichtet, für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Begrenzereinrichtungen zu sorgen und darüber Nachweise zu führen.

4.3 Tritt eine Störung in den Regel- und Begrenzereinrichtungen auf, so ist der Heißwassererzeuger bei Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung ständig unmittelbar zu beaufsichtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)