TRD 107 - TR Dampfkessel 107

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Abschnitt 6 TRD 107 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)

Die Güteeigenschaften sind wie folgt nachzuweisen:

6.1 Bei Kesselteilen aus Stahlsorten nach Abschnitt 2.1 mit einer Mindestzugfestigkeit

  • < 490 N/mm2 durch Werkszeugnis 2.2 nach DIN 50049 (EN 10204),

  • >= 490 N/mm2 durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 (EN 10204).

Bei Flanschen in genormten Abmessungen mit einer Mindestzugfestigkeit < 490 N/mm2 kann auf die Ausstellung eines Werkszeugnisses 2.2 nach DIN 50 049 (EN 10204) verzichtet werden, wenn die Prüfergebnisse so dokumentiert werden, daß die Ausstellung eines Abnahmeprüfzeugnisses B ohne weiteres möglich ist und die Prüfergebnisse durch den Sachverständigen jederzeit eingesehen werden können. Hierüber ist eine Vereinbarung mit dem Sachverständigen zu treffen.

6.2 Bei Kesselteilen aus Stahlsorten nach Abschnitt 2.2

  • C 22.8 durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 (EN 10204),

  • die anderen Stahlsorten durch Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 (EN 10204).

6.3 Kesselteile aus Stahlsorten nach Abschnitt 2.3 mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1.A nach DIN 50049 (EN 10204).

6.4 Bei Kesselteilen aus Stahlsorten nach Abschnitt 2.4

  • (W) StE 255 und (W) StE 285 durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 (EN 10024),

  • die anderen Stahlsorten durch Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 (EN 10204).

6.5 Bei Kesselteilen aus Stahlsorten nach Abschnitt 2.5 entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen.

6.6 Bei kleinen Kesselteilen (s.TRD 001; 4.1.3), die nach der Prüfung des Ausgangswerkstoffes keiner Wärmebehandlung - ausgenommen Spannungsarmglühen - sowie Warm- oder Kaltumformung unterzogen werden, kann das Abnahmeprüfzeugnis A bzw. das Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 (EN 10204) durch eine schriftliche Bestätigung des Lieferwerkes, daß die Kesselteile aus Werkstoff mit Abnahmeprüfzeugnis A oder B hergestellt wurden, ersetzt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)